Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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Nr. 24. Verordnung, 
die Bestimmung des Satzes für die Verpflegung der Gefangenen in den 
Gerichtsgefängnissen und Gefangenanstalten betreffend; 
vom 22. Mai 1918. 
Auf Grund von 819 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gerichtskosten vom 
21. Juni 1900 in der Fassung vom 21. Mai 1918, G.= u. V.-Bl. S. 53 flg., wird mit 
Wirkung vom Inkrafttreten des zuletzt angeführten Gesetzes an der Satz für die 
Verpflegung eines Gefangenen in einem Gerichtsgefängnis oder in einer Gefangen- 
anstalt bis auf weiteres auf täglich 1.K 35 Z bestimmt. Die Vorschriften des § 19 
Abs. 1 Satz 2, 3 und die Verpflegsätze, die in Vereinbarungen über die Mitbenutzung 
der Gerichtsgefängnisse und Gefangenanstalten festgesetzt worden sind, bleiben un- 
berührt. 
Dresden, den 22. Mai 1918. 
Ministerium der Justiz. 
Für den Minister: 
Dr. Grützmann. 
Stock. 
'* ruck und Verlag der RNönigl. Ho#fhuchdruckerel von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden
	        
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