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Nr. 29. Bekanntmachung,
den Wortlaut des Tarifs zum Gesetze vom 21. Juni 1900 über die
Gerichtskosten in der Fassung des Gesetzes vom 21. Mai 1918 betreffend;
vom 27. Mai 1918.
Auf Grund der Ermächtigung unter Ce des Gesetzes zur Anderung des Gesetzes
vom 21. Juni 1900 über die Gerichtskosten vom 21. Mai 1918, G.= u. V.-Bl. S. 66,
wird der Wortlaut des Tarifs zum Gesetz über die Gerichtskosten, wie er nunmehr
Gültigkeit erlangt hat, im nachstehenden bekannt gemacht.
Dresden, den 27. Mai 1918.
Ministerium der Justiz.
Für den Minister:
Dr. Grützmann.
Stock.
Tarif.)
Allgemeine Tarifsätze.
1. Eine gerichtliche Verfügung, soweit sonst keine Gebühr vorge-
sohen ist,
a) wenn sie auf Antrag zu erlassen ist und auf den Antrag
sonst keine gebührenpflichtige Handlung erfolgt, oder
wenn ein Antrag abgelehnt wrd. 1 — 20K,
wenn sie aber einer eingehenden Begründung bedarf, 130..K,
b) wenn sie von Amts wegen zu erlassen und einem Be-
teiligten bekannt zu machen ist. 50 9 10K.
Anmerkung.
Gebührenfrei ist
a) die Bestimmung des zuständigen Gerichts;
*) Die Gebühren des Tarifs unterliegen der im Gesetze vom 1. März 1902, G.= u.
V.-Bl. S. 35, eingeführten Erhöhung um fünfundzwanzig vom Hundert; vergl. Abschnitt B
des Gesetzes vom 21. Mai 1918.
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