Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

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b) die Bewilligung, Versagung oder Entziehung des 
Armenrechts sowie die Auferlegung der Verpflich- 
tung zur Nachzahlung von Kosten:; 
c) die Aufhebung einer Verurteilung zu einer Ord- 
nungsstrafe sowie die Aufhebung der Androhung 
einer solchen Strafe. 
2. Auferlegung einer Ordnungsstrafe die Hälfte der im § 62 des 
Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr. 
3. Bestellung eines Vertreters, eines Verwalters oder eines Ver- 
wahrers, soweit nichts anderes bestimmt iitt...2 5.K. 
4.% Vernehmung eines Zeugen oder Ernennung und Vernehmung 
eines Sachverständigen, einschließlich der Beeidigung, 2 — 15 %. 
5. Zuziehung eines Dolmetschers 2 — 15K. 
Anmerkungen. 
1. Dieselbe Gebühr wird erhoben, wenn die Zuziehung 
deshalb unterbleibt, weil der Richter oder die mit- 
wirkenden Personen der fremden Sprache mächtig 
sind. 
2. Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn der Dolmetscher 
deshalb zugezogen wird, weil ein Beteiligter stumm 
oder sonst am Sprechen gehindert ist. 
3. Schuldner der Gebühr ist ausschließlich der Beteiligte, 
um dessentwillen der Dolmetscher zugezogen oder 
die fremde Sprache gebraucht wird. Dasselbe gilt 
von den entstehenden Auslagen. 
6. Abnahme eines Eides oder einer Versicherung an Eides Statt 2 — 10.K. 
In den JFällen der §§ 259, 260, 2006, 2028, 2057 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die Gebühr bis auf 100 
erhöht werden. 
7. Einnahme des Augenscheins außerhalb der Gerichtsstelle, 
wenn sie, einschließlich der Beurkundung, abgesehen von der 
Zeit des Hin= und Rückwegs, in spätestens einer Stunde be- 
endet ift ...... 3 — 10.K, 
für jede angefangene weitere Stunde 2 —5 1.
	        
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