Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1918. (84)

— 82 — 
Anmerkungen. 
1. Ein Kostenvorschuß wird gebührenfrei angenommen, 
verwahrt und zurückgegeben. 
2. Bei Inhaberpapieren wird der Wert nach dem 
Nennwert berechnet. Lauten sie ausschließlich 
auf ausländische oder nicht mehr wirksame in— 
ländische Währung, so wird ihr Nennwert nach den 
Umrechnungssätzen bestimmt, die der Bundesrat 
zur Feststellung des Börsenpreises von Wert— 
papieren bekannt gemacht hat. Soweit solche Um— 
rechnungssätze nicht bestehen, ist der Kurswert maß— 
gebend; etwaige Kosten der Feststellung des Kurs— 
wertes sind besonders zu erheben. 
3. Zinsleisten, Zins-, Renten= oder Gewinnanteil— 
scheine, die mit der Hauptschuldverschreibung oder 
der Aktie hinterlegt werden, sind nicht zu berück— 
sichtigen. Die dafür erlöste Barschaft wird berück— 
sichtigt (zu vergl. aber Anmerkung 7). 
4. Der Wert von Kostbarkeiten ist von den Kassen- 
beamten zu schätzen, wenn nicht Schätzung durch 
Sachverständige beantragt wird. 
5. Wird ein hinterlegter Gegenstand nur einstweilen 
aus der gerichtlichen Verwahrung entnommen und 
binnen kurzer Zeit derselbe Gegenstand oder an 
seiner Stelle ein anderer hinterlegt, so ist die Ge- 
bühr nur einmal, jedoch, falls sie für den einen 
hinterlegten Gegenstand höher ist als für den an- 
deren, in dem höheren Betrage zu erheben. War 
ursprünglich Geld hinterlegt, so ist der an dessen 
Stelle tretende andere Gegenstand vom Beginne 
des folgenden Kalenderjahrs an selbständig zu be- 
rücksichtigen. 
6. In den Fällen unter b und c wird jedes angefangene 
Kalenderjahr für voll gerechnet. 
7. Sind in einem Jahre in derselben Sache von dem- 
selben Hinterleger mehrere Gegenstände derselben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.