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Anmerkungen.
1. Ein Kostenvorschuß wird gebührenfrei angenommen,
verwahrt und zurückgegeben.
2. Bei Inhaberpapieren wird der Wert nach dem
Nennwert berechnet. Lauten sie ausschließlich
auf ausländische oder nicht mehr wirksame in—
ländische Währung, so wird ihr Nennwert nach den
Umrechnungssätzen bestimmt, die der Bundesrat
zur Feststellung des Börsenpreises von Wert—
papieren bekannt gemacht hat. Soweit solche Um—
rechnungssätze nicht bestehen, ist der Kurswert maß—
gebend; etwaige Kosten der Feststellung des Kurs—
wertes sind besonders zu erheben.
3. Zinsleisten, Zins-, Renten= oder Gewinnanteil—
scheine, die mit der Hauptschuldverschreibung oder
der Aktie hinterlegt werden, sind nicht zu berück—
sichtigen. Die dafür erlöste Barschaft wird berück—
sichtigt (zu vergl. aber Anmerkung 7).
4. Der Wert von Kostbarkeiten ist von den Kassen-
beamten zu schätzen, wenn nicht Schätzung durch
Sachverständige beantragt wird.
5. Wird ein hinterlegter Gegenstand nur einstweilen
aus der gerichtlichen Verwahrung entnommen und
binnen kurzer Zeit derselbe Gegenstand oder an
seiner Stelle ein anderer hinterlegt, so ist die Ge-
bühr nur einmal, jedoch, falls sie für den einen
hinterlegten Gegenstand höher ist als für den an-
deren, in dem höheren Betrage zu erheben. War
ursprünglich Geld hinterlegt, so ist der an dessen
Stelle tretende andere Gegenstand vom Beginne
des folgenden Kalenderjahrs an selbständig zu be-
rücksichtigen.
6. In den Fällen unter b und c wird jedes angefangene
Kalenderjahr für voll gerechnet.
7. Sind in einem Jahre in derselben Sache von dem-
selben Hinterleger mehrere Gegenstände derselben