Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

09 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
das Verhältnis der Organe zu den Mitgliedern bestimmt, eine andere 
Rechtsordnung, welche die Rechtsverhältnisse der Or- 
gane untereinander zum besonderen Gegenstand hat. 
Diese Rechtsordnung weiterhin gewinnt eine specifische Gestaltung. 
Die bewulste, einheitliche und planmälsige Leitung und Veranstaltung 
für den Gemeinzweck, welche das Wesen des korporativen Verbandes 
ausmacht, kann nicht durch die einfache Nebenordnung der Organe 
mit den ihnen zugewiesenen Kompetenzen und nicht nur durch objek- 
tive Regeln ihres Zusammenwirkens verwirklicht werden. Die Natur 
der Sache vielmehr — um so handgreiflicher, je grölser die Zahl der 
Organe, je komplizierter die Voraussetzungen, je mannigfacher die 
Bethätigungen der zu erzielenden Gesamtleistung sind — zwingt mit 
innerer Notwendigkeit zu einer hierarchischen Gliederung der 
Organe. 
Es ist die Gliederung nach Hauptorganen und Hülfs-, Neben- 
oder Unterorganen in einem rechtlichen Verhältnis der Über- und 
Unterordnung. 
1. Die Hauptorgane sind diejenigen, die an oberster Stelle 
durch Rechte der höchsten Leitung und der ausschlaggebenden Ent- 
scheidung die Einheitlichkeit und Planmälsigkeit der Aktion unter den 
Organen bewerkstelligen und sichern. 
Die Stellung der Hauptorgane kann sich in einem monarchisch 
oder kollegialisch formierten Organe koncentrieren. Sie kann aber 
auch mehreren Organen zustehen, die jene obersten Rechte in einem 
bestimmten Zusammenwirken ausüben. Jedoch auch in diesem engeren 
Kreise wird und muls sich in dem praktischen Einheitsdrange, der mit 
jedem Gemeinzwecke gesetzt ist, das Bedürfnis und die Notwendigkeit 
entwickeln, letzte und überwiegende Befugnisse der Leitung nur einem 
der Hauptorgane zu übertragen. 
Dieses einzige oder dies so über die anderen Hauptorgane einpor- 
gehobene Hauptorgan ist das suveräne Organ des korporativen 
Verbandes. 
2. Die rechtliche Weise, wie das Über- und Unterordnungs- 
verhältnis zwischen dem Hauptorgan und den ihm untergeordneten 
Organen hergestellt wird, kann je nach Verschiedenheit der Verfassung 
verschieden geregelt sein. 
a. Das Verhältnis kann sich dahin bestimmen, dals alle unter- 
geordneten Organe ihre Kompetenzen vom Hauptorgane nur zu ab-. 
geleitetem Recht besitzen. Hier koncentriert sich die rechtliche 
Innehabung der gesamten korporativen Kompetenz in dem einen Haupt- 
organ dergestalt, dals alle übrigen Organe nur an der Ausübung jener
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.