09 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
das Verhältnis der Organe zu den Mitgliedern bestimmt, eine andere
Rechtsordnung, welche die Rechtsverhältnisse der Or-
gane untereinander zum besonderen Gegenstand hat.
Diese Rechtsordnung weiterhin gewinnt eine specifische Gestaltung.
Die bewulste, einheitliche und planmälsige Leitung und Veranstaltung
für den Gemeinzweck, welche das Wesen des korporativen Verbandes
ausmacht, kann nicht durch die einfache Nebenordnung der Organe
mit den ihnen zugewiesenen Kompetenzen und nicht nur durch objek-
tive Regeln ihres Zusammenwirkens verwirklicht werden. Die Natur
der Sache vielmehr — um so handgreiflicher, je grölser die Zahl der
Organe, je komplizierter die Voraussetzungen, je mannigfacher die
Bethätigungen der zu erzielenden Gesamtleistung sind — zwingt mit
innerer Notwendigkeit zu einer hierarchischen Gliederung der
Organe.
Es ist die Gliederung nach Hauptorganen und Hülfs-, Neben-
oder Unterorganen in einem rechtlichen Verhältnis der Über- und
Unterordnung.
1. Die Hauptorgane sind diejenigen, die an oberster Stelle
durch Rechte der höchsten Leitung und der ausschlaggebenden Ent-
scheidung die Einheitlichkeit und Planmälsigkeit der Aktion unter den
Organen bewerkstelligen und sichern.
Die Stellung der Hauptorgane kann sich in einem monarchisch
oder kollegialisch formierten Organe koncentrieren. Sie kann aber
auch mehreren Organen zustehen, die jene obersten Rechte in einem
bestimmten Zusammenwirken ausüben. Jedoch auch in diesem engeren
Kreise wird und muls sich in dem praktischen Einheitsdrange, der mit
jedem Gemeinzwecke gesetzt ist, das Bedürfnis und die Notwendigkeit
entwickeln, letzte und überwiegende Befugnisse der Leitung nur einem
der Hauptorgane zu übertragen.
Dieses einzige oder dies so über die anderen Hauptorgane einpor-
gehobene Hauptorgan ist das suveräne Organ des korporativen
Verbandes.
2. Die rechtliche Weise, wie das Über- und Unterordnungs-
verhältnis zwischen dem Hauptorgan und den ihm untergeordneten
Organen hergestellt wird, kann je nach Verschiedenheit der Verfassung
verschieden geregelt sein.
a. Das Verhältnis kann sich dahin bestimmen, dals alle unter-
geordneten Organe ihre Kompetenzen vom Hauptorgane nur zu ab-.
geleitetem Recht besitzen. Hier koncentriert sich die rechtliche
Innehabung der gesamten korporativen Kompetenz in dem einen Haupt-
organ dergestalt, dals alle übrigen Organe nur an der Ausübung jener