04 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
näher verbundenen Individuen, welche unter der einheitlichen Leitung
und den einheitlichen Veranstaltungen der Organe an der Verwirk-
lichung des Gemeinzweckes dem Rechte und der Pflicht nach beteiligt
sind.
1. Sie sind der Pflicht nach beteiligt dadurch, dafs nur durch
ihr Zusamnıenwirken mit den Organen der Gemeinzweck verwirklicht
wird, mag dieses Zusammenwirken sich in umfassender und mannig-
facher Weise des Verhaltens und des Handelns bethätigen oder mag
es sich in der Widmung vereinzelter Vermögensinteressen an den
Gemeinzweck erschöpfen.
2. An die Mitgliedschaft ist aber auch notwendig die Anerkennung
der Berechtigung auf Anteilnahme an der Verwirklichung des Ge-
meinzweckes geknüpft. Dieselbe kann verschieden gestaltet sein.
Sie kann Abstufungen der Anteilsberechtieung unter verschiedenen
Mitgliederkategorieen aufweisen.
Sie kann die Mitglieder beschränken auf Empfangsberechtigungen
oder aber ihnen bestimmte Einwirkungen auf die Bildung und Thätig-
keit der Organe einräumen. -
Sie kann unter Anerkennung der Berechtigung die Rechtsmittel
verschieden gestalten, ja sie in einem gewissen Umfange ganz ver-
sagen, wenn es sich um die Durchsetzung der Berechtigung gegenüber
den im einzelnen Falle verweigernden Organen handelt.
Aber in allen Modifikationen und Beschränkungen besteht kein
korporativer Verband, der die Berechtigungsseite der Mitgliedschaft
im Grundverhältnis verneint. Auch der absolutistische Staat erkennt
das Recht seiner Mitglieder auf .Schutz ihrer Privatrechte, auch der
äulserste Papismus das Recht der Gläubigen auf Teilnahme am Gottes-
dienst und Sakramentsspendung und zwar als Recht an. Ja gerade
die Berechtigungsstellung und nicht die Verpflichtungsseite ist es, die
wesentlich den Unterschied zwischen Korporationsfremden und Mit-
gliedern begründet, wie die zur Territorialherrschaft erweiterten kor-
porativen Verbände, Staat und Gemeinde erweisen, welche den Frem-
den und den Mitgliedern die gleichen Verpflichtungen auflegen oder
doch auflegen können. Die Verweigerung der Berechtigungsstellung
an einen Beteiligten ist der thatsächliche und rechtliche Ausschluls
von der Mitgliedschaft am korporativen Verbande schlechthin.
II. Die Mitgliedschaft in diesem Sinne ist es, welche den kor-
porativen Verband von jeder Stiftung (Anstalt) unterscheidet.
Auch die Stiftung verfolgt einen gemeinnützigen Zweck; auch sie
hat notwendig Organe nach einer bestimmten Berufungsordnung; nur
durch Organe kann sie Rechte und Pflichten gewinnen; auch hier be-