Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 12. Die Mitglieder. 095 
darf es besonderer Rechtsregeln über die Formen, in denen die Organe 
rechtswirksam handeln, über die Voraussetzungen, unter welchen sie 
über die Rechte und Pflichten für den Stiftungszweck verfügen können, 
über die Successionsordnung der wechselnden Organe; auch bei der 
Stiftung ist es nicht eine abstrakte Person oder ein Zweckvermögen, 
sondern es sind Individuen, vereinzelte oder in kollegialischer Ver- 
bindung, denen die Trägerschaft der Rechte und Pflichten nur nicht 
zu individualem, sondern zu berufsmälsigem, organischem Rechte zu- 
steht. Allein das, was der Stiftung fehlt, sind die Mitglieder. Sie 
hat nur Destinatäre, nur Empfänger, welche ihr individuelles Inter- 
esse in der Empfangnahme als Zweck verwirklichen, aber zur Ver- 
wirklichung des gemeinnützigen Zweckes als solchen durch eine 
entsprechende Rechts- und Pflichtstellung nicht berufen sind. 
II. Auch. die Mitgliedschaft, als diese dem korporativen Verbande 
eigentümliche Erscheinung, trägt die Natur eines Berufes an sich, 
nur in einer anderen gliedmälsigen Stellung als die Organschaft. Auch 
die Rechte und Pflichten der Mitglieder werden lediglich um des Ge- 
meinzweckes willen nach Inhalt und Zuständigkeit reguliert, — wenn 
auch überall da, wo der Gemeinzweck nicht schlechtbin und im emi- 
nenten Sinne ein gemeinnütziger, d. h. nur im Interesse Dritter wirken- 
der ist!, derselbe in seiner letzten Verwirklichung sich umsetzt in 
Leistungen an die einzelnen Mitglieder. 
Das bethätigt sich in einer dreifachen Reihe von Rechtssätzen, 
welche die Mitgliedschaft rechtlich konstituieren und für jeden korpora- 
tiven Verband notwendige sind. 
Dieselben regeln zunächst im Gegenbilde zu der Berufungsordnung 
der Organe die Voraussetzungen, unter welchen die Mitgliedschaft zu- 
erkannt wird. 
Sie bestimmen sodann, im Gegenbilde zu der Kompetenz der 
Organe, die Rechte und Pflichten, welche an die Mitgliedschaft ge- 
knüpft sind. 
Sie stellen endlich fest, ob, in welchen besonderen Formen und 
unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Verfügungsrecht des 
einzelnen über seine Mitgliedschaft (Austritt, Übertragung) und über 
die einzelnen daraus flieisenden Re&hte besteht, eintretenden Falles, 
wie sich bei Übertragbarkeit der Mitgliedschaft die Suecession in die 
damit verknüpften Rechte und Pflichten gestaltet. 
Durch diese dreifachen Bestimmungen stellt das Recht die stete 
1 Korporative Verbände zur Wohlthätigkeit, zur Errichtung gemein- 
nütziger Anstalten.
	        
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