$ 13. Das Gesamtverhältnis. 07
solche ausschliefslich und unter Eliminierung einer Beziehung zu den
Organen in einem solchen Verhältnis zueinander stehen.
Allerdings finden die Rechte, welche im korporativen Verbande
einem Mitgliede zugeschrieben werden, vielfach in einem entsprechen-
den pflichtgemälsen Verhalten eines andern Mitgliedes ihre Bethätigung,
und umgekehrt werden die Pflichten des einen in Rücksicht auf die
mit dem Gemeinzweck sich deckenden Interessen des andern Mit-
gliedes auferlegt. Allein auch bei diesem Ineinandergreifen der indi-
viduellen Interessen bleibt doch das Recht und die Pflicht des be-
treffenden Mitgliedes gegenüber den Organen des korporativen Ver-
bandes konstituiert; diese sind es, die ihr Recht mit ihren Rechts-
mitteln, wenn auch zugleich im Interesse des Mitgliedes, zur Geltung
bringen. Allerdings ist es durch die Natur des korporativen Ver-
bandes nicht ausgeschlossen, dafs das positive Recht, soweit der Ge-
meinzweck es zulälst und gewahrt bleibt, in solchen Fällen die Gel-
tendmachung ihrer Interessen den Mitgliedern gegeneinander überlälst
und insofern an das Rechtsverhältnis zwischen den Organen und den
Mitgliedern zugleich ein solches zwischen den Mitgliedern knüpft!.
Allein das letztere ist in seiner Begründung und bleibt in seiner Dauer
von dem ersteren, als dem prinzipalen, abgeleitet, bedingt und be-
begleitet. Wo das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen zu einem
selbständigen, von einer Beziehung zu den Organen losgelösten er-
hoben wird, liegt der andere rechtliche Thatbestand vor, dafs an einen
korporativen Akt ein reines Privatrechtsverhältnis zwischen den Be-
teiligten, abgesehen von ihrer Eigenschaft als Miteliedern, geknüpft ist.
II. Das Gesamtverhältnis des korporativen Verbandes ist seiner
Form nach ein. Verhältnis der Über- und Unterordnung, der
Herrschaft und des Beherrschtseins, mag dasselbe in der um-
fassenden Erscheinung von Obrigkeit und Unterthanenschaft oder in
den engern Grenzen der Rechtsverbindlichkeit der Majoritätsbeschlüsse
der Mitgliederversammlung für die Minorität und die Abwesenden zunı
Ausdruck gelangen.
Der Gemeinzweck in seiner konkreten Gestaltung ist es, der ent-
scheidet, welchen Umfang und welchen Inhalt die hieraus entspringen-
den Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder in dem
einzelnen korporativen Verbande gewinnen. Im allgemeinen haben
dieselben eine doppelte Richtung.
Sie bestehen einmal in allgemeinen Anordnungen und einzelnen
! Hierauf beruhen die sogenannten Parteistreitigkeiten des öffentlichen
Rechtes. v. Sarwey, Das öffentliche Recht S. 113.
Binding, Handbuch V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 7