Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 13. Das Gesamtverhältnis. 07 
solche ausschliefslich und unter Eliminierung einer Beziehung zu den 
Organen in einem solchen Verhältnis zueinander stehen. 
Allerdings finden die Rechte, welche im korporativen Verbande 
einem Mitgliede zugeschrieben werden, vielfach in einem entsprechen- 
den pflichtgemälsen Verhalten eines andern Mitgliedes ihre Bethätigung, 
und umgekehrt werden die Pflichten des einen in Rücksicht auf die 
mit dem Gemeinzweck sich deckenden Interessen des andern Mit- 
gliedes auferlegt. Allein auch bei diesem Ineinandergreifen der indi- 
viduellen Interessen bleibt doch das Recht und die Pflicht des be- 
treffenden Mitgliedes gegenüber den Organen des korporativen Ver- 
bandes konstituiert; diese sind es, die ihr Recht mit ihren Rechts- 
mitteln, wenn auch zugleich im Interesse des Mitgliedes, zur Geltung 
bringen. Allerdings ist es durch die Natur des korporativen Ver- 
bandes nicht ausgeschlossen, dafs das positive Recht, soweit der Ge- 
meinzweck es zulälst und gewahrt bleibt, in solchen Fällen die Gel- 
tendmachung ihrer Interessen den Mitgliedern gegeneinander überlälst 
und insofern an das Rechtsverhältnis zwischen den Organen und den 
Mitgliedern zugleich ein solches zwischen den Mitgliedern knüpft!. 
Allein das letztere ist in seiner Begründung und bleibt in seiner Dauer 
von dem ersteren, als dem prinzipalen, abgeleitet, bedingt und be- 
begleitet. Wo das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen zu einem 
selbständigen, von einer Beziehung zu den Organen losgelösten er- 
hoben wird, liegt der andere rechtliche Thatbestand vor, dafs an einen 
korporativen Akt ein reines Privatrechtsverhältnis zwischen den Be- 
teiligten, abgesehen von ihrer Eigenschaft als Miteliedern, geknüpft ist. 
II. Das Gesamtverhältnis des korporativen Verbandes ist seiner 
Form nach ein. Verhältnis der Über- und Unterordnung, der 
Herrschaft und des Beherrschtseins, mag dasselbe in der um- 
fassenden Erscheinung von Obrigkeit und Unterthanenschaft oder in 
den engern Grenzen der Rechtsverbindlichkeit der Majoritätsbeschlüsse 
der Mitgliederversammlung für die Minorität und die Abwesenden zunı 
Ausdruck gelangen. 
Der Gemeinzweck in seiner konkreten Gestaltung ist es, der ent- 
scheidet, welchen Umfang und welchen Inhalt die hieraus entspringen- 
den Rechte und Pflichten der Organe und der Mitglieder in dem 
einzelnen korporativen Verbande gewinnen. Im allgemeinen haben 
dieselben eine doppelte Richtung. 
Sie bestehen einmal in allgemeinen Anordnungen und einzelnen 
! Hierauf beruhen die sogenannten Parteistreitigkeiten des öffentlichen 
Rechtes. v. Sarwey, Das öffentliche Recht S. 113. 
Binding, Handbuch V. 1: Hänel, Staatsrecht. 1. 7
	        
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