$ 14. Die juristische Persönlichkeit des korporativen Verbandes. 105
bestimmte Kategorieen der korporativen Verbände überall da ein, wo
dieselben den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit ihres
Zweckes und für geordnete Organisationsformen genügen.
Die Zuerkennung der juristischen Persönlichkeit nun aber begreift
eine doppelte Wirkung, deren jede sich von der anderen wesentlich
unterscheidet.
1. Zunächst — die Zuerkennung der juristischen Persönlichkeit
bedeutet, dals die Beziehungen zu Dritten und die hieraus sich ent-
wiekelnden Rechte und Pflichten Kompetenzen des korporativen Organes
als solchen sind. Wie der Komplex von Rechten und Pflichten,
der den Organen im Inneren des korporativen Verbandes zusteht,
eine von seiner individualen Rechtssphäre durch seine Bestimmung
für den Gemeinzweck und durch die organische Art seiner Zuständig-
keit verschiedene Rechtssphäre bildet, so findet dasselbe mit den
Rechten und Pflichten statt, die den Organen als solchen Dritten
gegenüber zustehen. Dieser Sinn allein ist es, der den sakramentalen
Worten des positiven Rechtes beiwohnt: „Der korporative Verband
als solcher hat selbständig seine Rechte und Pflichten; er kann Eigen-
tum und andere dingliche Rechte an Grundstücken auf seinen Namen
erwerben; er kann vor Gericht klagen und verklagt werden.“
Mit diesem Satze und kraft desselben werden die Rechtsverhält-
nisse zu Dritten an entscheidenden Punkten denjenigen Rechts-
bestimmungen unterworfen, welche für die inneren Verhältnisse des
korporativen Verbandes gelten, und sie werden dadurch in besonderer
Weise modifiziert.
Die innere Verfassung des korporativen Verbandes ist es,
welche entscheidet, wer das zur Trägerschaft der äuflseren Rechte
und Pflichten, das zur Vertretung nach aufsen, das zum rechtsgültigen
Handeln ‚im Namen“ des korporativen Verbandes berufene Organ
ist; die korporative Berufungsordnung hat Rechtswirksamkeit gegen
Dritte. ’
Sie ist es, die bestimmt, in welchen Formen und unter welchen
Voraussetzungen das Organ berechtigt ist, über die ihm als solchem
zustehenden Rechte zu verfügen und Verbindlichkeiten einzugehen, und
zwar dergestalt, dafs davon auch die Rechtsverbindlichkeit gegen
Dritte abhängig ist.
Sie bewirkt es, dafs alle Verbindlichkeiten, welche das Organ
rechtsgültig übernimmt, eine ganz specifische Rechtswirkung haben,
nämlich nur die Rechtswirkung, dafs das Organ verpflichtet wird, die
ihm im Inneren des korporativen Verbandes zustehenden Rechte dahin
zu verwenden, dals dem Recht des Dritten Genüge geschehe. Das ist