Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 14. Die juristische Persönlichkeit des korporativen Verbandes. 105 
bestimmte Kategorieen der korporativen Verbände überall da ein, wo 
dieselben den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit ihres 
Zweckes und für geordnete Organisationsformen genügen. 
Die Zuerkennung der juristischen Persönlichkeit nun aber begreift 
eine doppelte Wirkung, deren jede sich von der anderen wesentlich 
unterscheidet. 
1. Zunächst — die Zuerkennung der juristischen Persönlichkeit 
bedeutet, dals die Beziehungen zu Dritten und die hieraus sich ent- 
wiekelnden Rechte und Pflichten Kompetenzen des korporativen Organes 
als solchen sind. Wie der Komplex von Rechten und Pflichten, 
der den Organen im Inneren des korporativen Verbandes zusteht, 
eine von seiner individualen Rechtssphäre durch seine Bestimmung 
für den Gemeinzweck und durch die organische Art seiner Zuständig- 
keit verschiedene Rechtssphäre bildet, so findet dasselbe mit den 
Rechten und Pflichten statt, die den Organen als solchen Dritten 
gegenüber zustehen. Dieser Sinn allein ist es, der den sakramentalen 
Worten des positiven Rechtes beiwohnt: „Der korporative Verband 
als solcher hat selbständig seine Rechte und Pflichten; er kann Eigen- 
tum und andere dingliche Rechte an Grundstücken auf seinen Namen 
erwerben; er kann vor Gericht klagen und verklagt werden.“ 
Mit diesem Satze und kraft desselben werden die Rechtsverhält- 
nisse zu Dritten an entscheidenden Punkten denjenigen Rechts- 
bestimmungen unterworfen, welche für die inneren Verhältnisse des 
korporativen Verbandes gelten, und sie werden dadurch in besonderer 
Weise modifiziert. 
Die innere Verfassung des korporativen Verbandes ist es, 
welche entscheidet, wer das zur Trägerschaft der äuflseren Rechte 
und Pflichten, das zur Vertretung nach aufsen, das zum rechtsgültigen 
Handeln ‚im Namen“ des korporativen Verbandes berufene Organ 
ist; die korporative Berufungsordnung hat Rechtswirksamkeit gegen 
Dritte. ’ 
Sie ist es, die bestimmt, in welchen Formen und unter welchen 
Voraussetzungen das Organ berechtigt ist, über die ihm als solchem 
zustehenden Rechte zu verfügen und Verbindlichkeiten einzugehen, und 
zwar dergestalt, dafs davon auch die Rechtsverbindlichkeit gegen 
Dritte abhängig ist. 
Sie bewirkt es, dafs alle Verbindlichkeiten, welche das Organ 
rechtsgültig übernimmt, eine ganz specifische Rechtswirkung haben, 
nämlich nur die Rechtswirkung, dafs das Organ verpflichtet wird, die 
ihm im Inneren des korporativen Verbandes zustehenden Rechte dahin 
zu verwenden, dals dem Recht des Dritten Genüge geschehe. Das ist
	        
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