$ 16. Die Surveränetät und das Recht. 115
anderen csleichartigen Erscheinungen — korporativen Verbänden,
Herrschaften, Willensmächten — einen Grad- und Grölsenunterschied be-
zeichnet. Allein als dieser Superlativ, als Grad- und Gröfsenbestim-
mung ist sie allerdings ein dem Staat allein, ausschlielslich und 'un-
geteilt zustehendes Merkmai, das seine Eigenart mit jeder anderen
eesellschaftlichen Organisation unvergleichlich macht.
III. Die Suveränetät ist eine Aussage über Eigenschaften einer
gesellschaftlichen Organisationsform. Damit ist jede Deutung
zurückgewiesen, als ob der Staat um seiner Suveränetät willen nur
in einem zufälligen Verhältnisse zum Rechte stünde, als ob er
dasselbe nach seinem Belieben anerkennen und setzen und sich nach
seinem Belieben von demselben lossaeen könnte.
Das Recht ist das der menschlichen Gesellschaft in
allen ihren Organisationsformen notwendige Ordnungs-
prinzip. Denn Gesellschaft ist nicht der zufällige Zusammenstols
und Abprall von Willensmächten oder die Überwältigung der einen
durch die anderen in einem Sklavenverhältnisse. Sie ist vielmehr
die Summe der durch ineinander greifende menschliche Zwecke und
damit durch wechselseitiges Gewähren und Empfangen gestifteten Zu-
sammenhänge.
Dieser Gesellschaft gegenüber hat das Recht eine doppelte Funktion:
Dienegative Funktion, für die in der Gesellschaft begriffenen
Individuen und deren organisierte Verbände den Wirkungskreis ab-
zugrenzen, innerhalb dessen sie, jeder zu seinem Teile, ihr Leben
in Sicherung vor Aneriffen und Eingriffen anderer bethätigen können.
Deun die anerkannte und gesicherte Existenz und Wirkungs-
fähigkeit der Individuen ist die naturgegebene Voraussetzung des Be-
eriffes und der Thatsache der Gesellschaft schlechthin.
Die positive Funktion, den menschlichen Willensbestim-
mungen, die auf ein Zusammenwirken behufs Erreichung sei es
individueller, aber durch Gewährungen anderer bedinster, sei es gemein-
schaftlicher Zwecke gerichtet sind, die ihrem Inhalte entsprechende
Bindung zu verleihen. Denn nur in einem berechenbaren und
gesicherten Zusammenwirken lälst sich menschliche Kultur auswirken.
Unter beiden Gesichtspunkten hat das Recht nicht die inneren und
natürlichen Bedingungen, nicht die unter moralischen, wirtschaftlichen,
technischen Gesetzen stehenden Seiten der menschlichen Willenshand-
lungen zum Gegenstande. Vielmehr hat dasselbe in durchaus ein-
seitigen und in diesem Betracht formalen Bestimmungen nur die ge-
sellsehaftlichen Wirkungen menschlicher Willenshandlungen zu
dem ihm eigentümlichen Stoff, d. h. diejenigen Wirkungen der mensch-
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