fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 471 
diese Mitwirkung nicht vorgeschrieben ist, Kirchenrecht von sich aus auf dem Wege der Ver- 
ordnung setzen kann, im Bereiche des Kirchengesetzes allerdings lediglich in der Zwischenzeit, wenn 
ein Notstand vorliegt (in Altpreußen nur mit dem Generalsynodalvorstand und unter Bezug- 
nahme auf dessen Mitwirkung), und bloß durch vorläufige (Not-) Verordnungen, die der nächsten 
Generalsynode vorzulegen und außer Wirksamkeit zu setzen sind, falls sie deren Zustimmung 
nicht erlangen. Das Bekenntnis muß ein christliches und evangelisches bleiben; in dieser Be- 
schränkung bezieht sich das Gesetzgebungsrecht auch darauf (nicht in Hannover, Württemberg). 
Die Publikation der Gesetze durch den Landesherrn erfolgt entweder in einem besonderen 
kirchlichen Gesetzes- und Verordnungsblatt (Preußen, Baden) oder im staatlichen. Das Inkraft- 
treten erfolgt mit der Publikation, in Preußen aber erst 14 Tage nach Ausgabe der betreffenden 
Nummer des Gesetzesblattes. 
Der Landesherr hat auch das Dispensationsrecht, aber nicht für die mit den Synoden. 
vereinbarten Gesetze, außer im Fall eines ausdrücklichen Vorbehalts. Die Dispensationsbefugnis 
ist zum Teil als jus vicarium den Kirchenregimentsbehörden, in weniger wichtigen Fällen sogar 
den Superintendenten übertragen. « 
Friedberg,BR».§l2;Schoen,Pr.Kr.lU,12,115§69,70;Bierling, 
Gefexgebunsistecht evangelischer Landeskirchen im Gebiet der Kirchenlehre, 1869; Kries, Die 
preußische Kirchengesetzgebung, 18871 Friedmann, Geschichte und Struktur der Notstands- 
verordnungen unter besonderer Berücksichtigung des Kirchenrechts, Stug, Kr. A., 5. H., 1903; 
Rebitzki, Das Berordnungsrecht des nigs insbesondere das Recht der Notverordnung na 
preußischem Landeskirchenrecht, D. Z. f. Kr. XXII, 1913. 
Viertes Kapitel. 
Die Verwaltung der Schlüsselgewalt. 
§ 117. Sakramente und Gotliesdienst. 
Das regelmäßig vom Pfarrer, in Fällen der Not auch von anderen, nichtgeistlichen Kirchen- 
mitgliedern gespendete Taufsakrament, zu dem unkirchliche Persönlichkeiten nicht als Paten 
zugelassen werden (Katholiken werden meist nicht zurückgewiesen), gibt die kirchliche Mitglied- 
schaft. Doch wird das kirchliche Aktivbürgerrecht erst durch die (nichtsakramentale) Emeueumg 
und Bestätigung des Taufgelübdes in der Konfirmation erworben nach vorherigem Unterricht 
und vollendetem 14. Lebensjahr. Sie gibt die Befugnis zur Teilnahme am Abendmahl und 
zur Patenschaft. Die kirchlichen Selbstverwaltungswahlrechte sind an die § 114, 1 aufgeführten 
Erfordernisse geknüpft. Ein Austritt oder übertritt nach erreichtem Diskretionsjahr (§ 57 a. E.) 
ist möglich, da die evangelische Kirche nicht beansprucht, die einzige Kirche und die alleinselig- 
machende zu sein. Das Abendmahl wird unter beiderlei Gestalt gespendet. Der Geistliche ist 
befugt, solche, die das Sakrament nicht, ohne Anstoß zu erregen, empfangen könnten (Trunkene 
usw.), öffentlich zurückzuweisen; in anderen Fällen administrativer Zurückweisung (z. B. wegen 
ärgerlichen Wandels) ist die Zustimmung der Kirchenbehörde einzuholen. In der lutherischen 
Kirche ist eine Privatbeichte zulässig; hat sie statt, so wird das Beichtgeheimnis auch staatlicher- 
seits, wie bei den katholischen Geistlichen, respektiert (loben S. 437). 
Schoen, Pr. Kr. II # 67, 68, 78, 79, 80; Rietschel, Gilt die Taufe als ausschließ- 
licher Akt der Aufnahme in die Kirche? D. Z. f. Kr. XVII, 1907 und dazu derselbe sowie 
Eibach, ebenda XVIII, 1908. 
Zum evangelischen Gottesdienst gehört als wesentlicher Bestandteil die Predigt; mit 
Genehmigung des Pfarrers können auch Predigtamtskandidaten, mit Genehmigung des Super- 
die Erklärung unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staats 
wegen nichts zu erinnern ist“. Dieser Zusatz fällt seit 1895 weg, nicht aber dessen Voraussetzung, 
die vorgängige Vorlage an das Staatsministerium (so bei Gesetzesentwürfen der Generalsynode 
und der Provinzialsynoden) oder an den Kultusminister (nach Annahme kirchenregimentlicher 
Vorlagen durch die Synode). Siehe oben # 59 a. E. und über die staatsrechtliche Gewährleistung 
gewisser Kirchenverfassungen # 107, 111.
	        
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