Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 18. Die Regierung oder die formellen Hoheitsrechte. 121 
glieder des Staates, seine Unterthanen und Staatsbürger gegen- 
über. Die rechtlichen Bestimmungen über den Erwerb und Verlust, 
über die allgemeinen Staatsbürgerrechte und Unterthanenpflichten, 
welche mit der Mitgliedschaft verbunden sind, bilden den andern Teil 
des Verfassungsrechtes. 
3. Endlich ist das Gebiet des Staates ein seine Struktur be- 
dingendes und bestimmendes Element. Seine rechtliche Bedeutung 
ist es, die Wirksamkeit des Staates nach aufsen abzugrenzen, nach 
innen zu gliedern, vor allem aber seine Herrschaft auf alle seinem 
Gebiete Einwohnenden ohne Unterschied ihrer Mitgliedschaft oder 
ihres Fremdseins zu erstrecken. 
Die zusammengefalste Ordnung dieser drei Elemente: die „Ver- 
fassung“, bestimmt mit dem allen die thatsächliche und rechtliche Na- 
tur der gesellschaftlichen Organisationsform , der der Staat seinem 
Wesen nach angehört. 
8 18. 
Die Regierung oder die formellen Hoheitsrechte. 
II. Die Verfassung begreift den Staat in einer abstrakten Be- 
trachtung als ruhende Potenz. Die Reflexion auf seine Thätigkeit 
ergiebt — in einer nicht minder abstrakten Isolierung einer vereinzel- 
ten Seite der realen Gesamterscheinung — die Regierung. 
Sie falst nicht den Inhalt oder Zweck, sondern die Art und Weise, 
die Formen der Staatsthätigkeit ins Auge. 
Vollzieht sich nun aber alle Thätigkeit des Staates in mensch- 
lichen Willenshandlungen, so muls dieselbe auch die doppelte Gliede- 
rung aufweisen, die das zu jeder vernunftgemäfsen Entwickelung not- 
wendige Ordnungsprinzip alles menschlichen Wollens und Han- 
delns ist, den Unterschied nämlich zwischen regulativen und aus- 
führenden, zwischen bestimmenden und bestimmten, zwischen plan- 
mälsie leitenden und sich diesen unter- und einordnenden Willens- 
handlungen. Auf diesem Ordnungsprinzip beruhen die beiden Kate- 
gorieen, in welchen die gesamte Regierung oder alle formellen Hoheits- 
rechte des Staates befalst sind: die Gesetzgebung und die Voll- 
ziehung. 
1. Die Gesetzgebung ist der Inbegriff derjenigen Willens- 
handlungen des Staates, welche die leitenden Regeln für das Wollen 
und Handeln aller seiner Elemente, seiner Organe, seiner Mitglieder 
und der seiner Territorialherrschaft Zugehörigen zum Inhalt und zur 
Absicht haben. Diese leitenden Regeln sind aber der Natur des Staates
	        
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