Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 18. Die Regierung oder die formellen Hoheitsrechte. 123 
oder Form begrenzt und damit der regulativen Rechtsordnung ein- 
gefügt sind!. 
Allein nicht alle Ausführung der Gesetze des Staates ist Voll- 
ziehung. 
In einem weiten Bereiche sind die Willensbestimmungen des 
Staates ausschlie[slich regulative. Die Thätigkeit des Staates er- 
schöpft sich auf grofsen Gebieten seiner Aufgaben bei dem regel- 
mälsigen und beabsichtigten Verlaufe in seiner Gesetzgebung. Das 
Verhalten, das Thun und Lassen seiner Unterthanen ist es, welches 
allein die ausführende Thätigkeit darstellt. Erst der Mifserfolg, 
erst der Ungehorsam und die Pflichtwidrigkeit der Unterthanen nötigt 
den Staat auch in diesem Bereiche zum vollziehenden Eingreifen seiner 
Zwangs- und Strafgewalt. 
In einem anderen Bereiche sind die regulativen Willensbestimmungen 
darauf angelegt, durch die eigenen Organe des Staates zur Aus- 
führung gebracht zu werden. Nur die so bewerkstelligte, nur die 
durch die Organe des Staates vermittelte ausführende 
Thätigkeit bildet die Vollziehung des Staates. 
Die Gesetzgebung desStaates mithin alsdieregulative 
Thätigkeit desselben ist weit umfassender als seine 
Vollziehung; die Vollziehung des Staates ist eine weit 
engere als die Ausführung seiner regulativen Willens- 
bestimmungen. 
Diese Vollziehung nun aber weist nicht minder wie die (sesetz- 
gebung die verschiedenen Stadien der menschlichen Willenshandlung 
auf, und dieselben gestalten sich rechtlich nicht minder zu äulserlich 
unterschiedenen Vorgängen, wenn auch einzelne oder mehrere der- 
selben zu einem Rechtsakt ein und desselben Organes verschmelzen 
können. 
Das erste Stadium der Vollziehung befalst zunächst die Thätig- 
keiten des Staates, die auf Erkennung und Feststellung der für 
seine Vollziehung relevanten Thatbestände gerichtet sind. Alle amtlichen 
! Nur unter voller Verkennung des Umstandes, dafs weder die sittlichen 
noch die rechtlichen Regulativen sich überall in Gebote und Verbote auf- 
lösen lassen, sondern dafs sie auch solche Willensbestimmungen befassen, 
welche nur Grenzen und Richtungen bezeichnen, innerhalb deren die un- 
mittelbaren Wertgebungen: der freien Individualität Platz greifen dürfen und 
sollen, — nur dieses Mifsverständnis hat es bewirkt, dafs man die Ausführung 
oder „Vollziehung“ nur in das Verhältnis logischer Subsumtion und starrer 
Gebundenheit zu den sittlichen Regulativen und zur Gesetzgebung gebracht 
hat. Damit aber kann weder der Reichtum des sittlichen Lebens noch die 
Vielgestaltigkeit der Staatsthätigkeit in Einklang gesetzt werden.
	        
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