$ 18. Die Regierung oder die formellen Hoheitsrechte. 123
oder Form begrenzt und damit der regulativen Rechtsordnung ein-
gefügt sind!.
Allein nicht alle Ausführung der Gesetze des Staates ist Voll-
ziehung.
In einem weiten Bereiche sind die Willensbestimmungen des
Staates ausschlie[slich regulative. Die Thätigkeit des Staates er-
schöpft sich auf grofsen Gebieten seiner Aufgaben bei dem regel-
mälsigen und beabsichtigten Verlaufe in seiner Gesetzgebung. Das
Verhalten, das Thun und Lassen seiner Unterthanen ist es, welches
allein die ausführende Thätigkeit darstellt. Erst der Mifserfolg,
erst der Ungehorsam und die Pflichtwidrigkeit der Unterthanen nötigt
den Staat auch in diesem Bereiche zum vollziehenden Eingreifen seiner
Zwangs- und Strafgewalt.
In einem anderen Bereiche sind die regulativen Willensbestimmungen
darauf angelegt, durch die eigenen Organe des Staates zur Aus-
führung gebracht zu werden. Nur die so bewerkstelligte, nur die
durch die Organe des Staates vermittelte ausführende
Thätigkeit bildet die Vollziehung des Staates.
Die Gesetzgebung desStaates mithin alsdieregulative
Thätigkeit desselben ist weit umfassender als seine
Vollziehung; die Vollziehung des Staates ist eine weit
engere als die Ausführung seiner regulativen Willens-
bestimmungen.
Diese Vollziehung nun aber weist nicht minder wie die (sesetz-
gebung die verschiedenen Stadien der menschlichen Willenshandlung
auf, und dieselben gestalten sich rechtlich nicht minder zu äulserlich
unterschiedenen Vorgängen, wenn auch einzelne oder mehrere der-
selben zu einem Rechtsakt ein und desselben Organes verschmelzen
können.
Das erste Stadium der Vollziehung befalst zunächst die Thätig-
keiten des Staates, die auf Erkennung und Feststellung der für
seine Vollziehung relevanten Thatbestände gerichtet sind. Alle amtlichen
! Nur unter voller Verkennung des Umstandes, dafs weder die sittlichen
noch die rechtlichen Regulativen sich überall in Gebote und Verbote auf-
lösen lassen, sondern dafs sie auch solche Willensbestimmungen befassen,
welche nur Grenzen und Richtungen bezeichnen, innerhalb deren die un-
mittelbaren Wertgebungen: der freien Individualität Platz greifen dürfen und
sollen, — nur dieses Mifsverständnis hat es bewirkt, dafs man die Ausführung
oder „Vollziehung“ nur in das Verhältnis logischer Subsumtion und starrer
Gebundenheit zu den sittlichen Regulativen und zur Gesetzgebung gebracht
hat. Damit aber kann weder der Reichtum des sittlichen Lebens noch die
Vielgestaltigkeit der Staatsthätigkeit in Einklang gesetzt werden.