Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

124 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
Erhebungen, alle Prozelsleitung bis zum Urteile schlagen hier ein. 
Auf Grund des ermittelten Thatbestandes ist alsdann die Ent- 
scheidung zu trefien, ob und in welcher Weise nach Mafsgabe des 
Gesetzes der Staat berufen ist, eine vollziehende Thätigkeit zu ent- 
falten. Und diese Entscheidung wiederum ist je nach der Natur des 
einschlagenden Rechtssatzes entweder Rechtsentscheidung, Ur- 
teil, wenn das Gesetz unter der Voraussetzung eines bestimmten 
Thatbestandes eine bestimmte Vollzugshandlung vorschreibt oder unter- 
sagt — sie tritt auf allen Gebieten der Verwaltung ein, wenn auch das 
charakteristische Hauptbeispiel: das richterliche Urteil, der Rechts- 
pflege angehört —, oder sie ist Verwaltungsentscheidung, 
Beschlu[s, wenn das Gesetz an den erınittelten Thatbestand die 
Ermächtigung eines Staatsorganes knüpft, in mehr oder minder freien 
Erwägungen des Notwendigen und Nützlichen über sein vollziehendes 
Thun oder Lassen zu befinden. 
An das erste knüpft sich zutreffenden Falles das zweite Stadium 
der Verwirklichung der getroffenen Entscheidung. Sie erfolgt 
in den verschiedensten Formen, die zur Erreichung des geforderten 
Erfolges bald vereinzelt genügen, bald mannigfach kombiniert werden 
müssen. 
Sie sind Befehle, sei es an die nachgeordneten Organe, sei es 
an die Unterthanen — und auch jedes gerichtliche Urteil enthält das 
Moment des Befehles. Und zwar sind diese Befehle entweder indivi- 
duelle, als „Verfügungen“, oder generelle, als „Vollzugsver- 
ordnungen‘“. 
Oder sie sind Ermächtigungen -— Autorisationen im Ver- 
hältnis zu anderen Staatsorganen, im Verhältnis zu den Unterthanen 
bald Genehmigungen, bald Rechtsverleihungen, bald — und dies im 
weitesten Umfange — Gebrauchsverstattungen der Einrichtungen und 
Veranstaltungen des Staates. 
Oder sie sind technische Verrichtungen, bald mechanische, 
untergeordnete — im Schreib-, Bureau-, Rechnungsdienst, in Straf- 
und Zwangsvollstreckungsmalsregeln —, bald wirtschaftliche — wie 
in der Forst- und Domänenverwaltung —, bald technische im engeren 
Sinne — wie im öffentlichen Bauwesen —, bald geistige Leistungen, 
wie im Unterrichtswesen. 
Oder sie bestehen endlich in der Vornahme privatrechtlicher 
Geschäfte; denn im weiten Umfange ist der Staat darauf an- 
gewiesen, sich die erforderlichen Dienste und Sachgüter im Wege des 
Privatrechtes zu gewinnen. 
3. Der Unterschied zwischen regulativren und ausführenden
	        
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