Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 19. Die Verwaltung oder die materiellen Hoheitsrechte. 127 
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Die Verwaltung oder die materiellen Hoheitsrechte. 
MI. Durch die Reflexion auf die Aufgaben des Staates, die der 
gesamten und jeder einzelnen Thätigkeit desselben Inhalt, Grund und 
Richtung eeben, entsteht die Verwaltung. 
Das System der Aufgaben des Staates ist das System seiner Ver- 
waltunge. 
Selbstverständlich treten innerhalb jedes Zweiges der Verwaltung 
die Formen der Staatsthätigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung 
hervor. Mittels beider verwirklicht der Staat seine Aufgaben. Die 
Gesetzgebung daher, sofern sie auf ihren Inhalt hin und damit in 
ihrer Gliederung nach den einzelnen Verwaltungszweigen betrachtet 
wird, ist die Verwaltungsgesetzgebung oder die gesetzgebende 
Verwaltung; die Vollziehung aber unter dem nämlichen Gesichts- 
punkt und in der nämlichen Gliederung ist die vollziehende Ver- 
waltune. Daher ist das Verwaltungsrecht das nach den 
einzelnen Verwaltungszweigen gegliederte System der durch die Staats- 
gesetzgebung erzeugten oder sonst gültigen Öffentlichen Rechtssätze, 
welche für die Vollziehung des Staates und das Öffentlichrechtliche 
Verhalten seiner Angehörigen und Zugehörigen malsgebend sind. 
Das System der Verwaltung weist eine dreifache Gliederung, der 
Gesamtzweck des Staates drei Kategorieen von Aufgaben auf. 
An erster Stelle richtet sich seine Thätigkeit auf die 
Selbstbehauptung, auf die „Macht“ des Staates. Wie das 
Individuum zur Voraussetzung und darum denn auch zur sittlichen 
Aufgabe die Erhaltung und wesensgemälse Entwicklung seiner Per- 
sönlichkeit in ihren physischen und geistigen Anlagen hat, so auch 
der Staat. In der Begründung und Bethätigung und in der immer 
zweckgemälseren Fortbildung seiner Organisation, seiner Wirtschaft, 
seiner Zwangs- und Strafgewalt, seiner Machtmittel, seiner Stellung 
in der Völkergemeinschaft findet der Staat seine erste und not- 
wendigste Aufgabe. Freilich steht dieselbe in einer höchsten ethischen 
Würdigung immer nur im Dienste der Kulturleistungen, die seinen 
Beruf in der Menschheitsentwicklung ausmachen. Denn auch der 
Staat, wie das Individuum, ist seines Daseins nur wert, wenn er aus- 
wirkt, was er soll. 
An zweiter Stelle fällt der Zweck des Staates zusammen mit 
den ethischen Zwecken der Menschen, die ihn bilden. 
Alle seine Thätigkeit findet ihre Ziele, ihre Richtung und ihre 
Würdigung in der Kultur des Volkes, in der Wohlfahrt des-
	        
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