$ 19. Die Verwaltung oder die materiellen Hoheitsrechte. 127
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Die Verwaltung oder die materiellen Hoheitsrechte.
MI. Durch die Reflexion auf die Aufgaben des Staates, die der
gesamten und jeder einzelnen Thätigkeit desselben Inhalt, Grund und
Richtung eeben, entsteht die Verwaltung.
Das System der Aufgaben des Staates ist das System seiner Ver-
waltunge.
Selbstverständlich treten innerhalb jedes Zweiges der Verwaltung
die Formen der Staatsthätigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung
hervor. Mittels beider verwirklicht der Staat seine Aufgaben. Die
Gesetzgebung daher, sofern sie auf ihren Inhalt hin und damit in
ihrer Gliederung nach den einzelnen Verwaltungszweigen betrachtet
wird, ist die Verwaltungsgesetzgebung oder die gesetzgebende
Verwaltung; die Vollziehung aber unter dem nämlichen Gesichts-
punkt und in der nämlichen Gliederung ist die vollziehende Ver-
waltune. Daher ist das Verwaltungsrecht das nach den
einzelnen Verwaltungszweigen gegliederte System der durch die Staats-
gesetzgebung erzeugten oder sonst gültigen Öffentlichen Rechtssätze,
welche für die Vollziehung des Staates und das Öffentlichrechtliche
Verhalten seiner Angehörigen und Zugehörigen malsgebend sind.
Das System der Verwaltung weist eine dreifache Gliederung, der
Gesamtzweck des Staates drei Kategorieen von Aufgaben auf.
An erster Stelle richtet sich seine Thätigkeit auf die
Selbstbehauptung, auf die „Macht“ des Staates. Wie das
Individuum zur Voraussetzung und darum denn auch zur sittlichen
Aufgabe die Erhaltung und wesensgemälse Entwicklung seiner Per-
sönlichkeit in ihren physischen und geistigen Anlagen hat, so auch
der Staat. In der Begründung und Bethätigung und in der immer
zweckgemälseren Fortbildung seiner Organisation, seiner Wirtschaft,
seiner Zwangs- und Strafgewalt, seiner Machtmittel, seiner Stellung
in der Völkergemeinschaft findet der Staat seine erste und not-
wendigste Aufgabe. Freilich steht dieselbe in einer höchsten ethischen
Würdigung immer nur im Dienste der Kulturleistungen, die seinen
Beruf in der Menschheitsentwicklung ausmachen. Denn auch der
Staat, wie das Individuum, ist seines Daseins nur wert, wenn er aus-
wirkt, was er soll.
An zweiter Stelle fällt der Zweck des Staates zusammen mit
den ethischen Zwecken der Menschen, die ihn bilden.
Alle seine Thätigkeit findet ihre Ziele, ihre Richtung und ihre
Würdigung in der Kultur des Volkes, in der Wohlfahrt des-