136 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
Thätigkeit des Staates. Es findet daher ein Zusammenwirken
beider statt und zwar dergestalt, dafs die rechtliche Ordnung desselben
die Auffassung als eines Verhältnisses zweier irgendwie verbundener
Staatswesen ausschlielst.
_ Dieses Grundverhältnis empfängt nach drei Seiten hin seine nähere
Bestimmung. ‚
Zunächst durch die Gegenstände oder Verwaltungszweige,
welche die Kompetenz der Selbstverwaltungskörper ausmachen. Sie
sind nach der verschiedenen Auffassung des positiven Rechtes durchaus
verschieden. Sie können sich über das gesamte Gebiet der Staats-
verwaltung in allen ihren einzelnen Zweigen verbreiten. Ihre Be-
grenzung ergiebt sich nur aus dem ganz allgemeinen Gesichts-
punkte, dafs sie im Gegensatz zu der nivellierenden und centrali-
sierenden Tendenz aller behördenmälsigen Staatsverwaltung einer
individualisierenden und lokalisierenden Behandlung fähig und bedürftig
sein müssen.
Es sind sodann die der Erreichung der Gemeinzwecke dienenden
Funktionen der Selbstverwaltungskörper, welche die konkrete Ge-
staltung der korporativen Selbstverwaltung ergeben. Aber auch hier
bietet das positive Recht die mannigfachsten Unterschiede. Der Beeriff
der Selbstverwaltung schlielst regulative Befugnisse in keiner Weise
aus. Das Recht der „Autonomie“ fehlt in engeren Grenzen den
Selbstverwaltungskörpern nirgends, aber es kann auch nach Inhalt
und Umfang eine hervorragende Rolle spielen. Immerhin liegt es
im Wesen der Selbstverwaltung begründet, dafs ihr Hauptgewicht auf
die Thätigkeit fällt, welche sich im Verhältnis zu der Gesetzgebung
des Staates als Ausführung, als Vollziehung bethätigt. Aber wiederum
innerhalb der vollziehenden Befugnisse der Selbstverwaltungskörper
treten verschiedene Abstufungen, Abschwächungen und Verstärkungen
insbesondere in den Zwangs- und Strafbefugnissen gegen ihre Mitglieder
und für die Schlichtung innerer Rechtsstreitigkeiten hervor.
Vor allen Dingen und an entscheidender Stelle ist es die nähere
Bestimmung über die Art und Weise des Zusammenwirkens
von Staat und Selbstverwaltungskörper, über die rechtliche
Stellung und Funktion des einen und des andern Teiles innerhalb der
und für die selbstverwalteten Gemeinzwecke, welche das rechtliche
Wesen der korporativen Selbstverwaltung verdeutlicht.
1. Die Stellung der Selbstverwaltungskörper gegen-
über dem Staate, welcher ihre Berechtigung, die Art und das Mais
ihrer Mitwirkungsrechte bestimmt, unterliegt einer doppelten Gestaltung