Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

136 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
Thätigkeit des Staates. Es findet daher ein Zusammenwirken 
beider statt und zwar dergestalt, dafs die rechtliche Ordnung desselben 
die Auffassung als eines Verhältnisses zweier irgendwie verbundener 
Staatswesen ausschlielst. 
_ Dieses Grundverhältnis empfängt nach drei Seiten hin seine nähere 
Bestimmung. ‚ 
Zunächst durch die Gegenstände oder Verwaltungszweige, 
welche die Kompetenz der Selbstverwaltungskörper ausmachen. Sie 
sind nach der verschiedenen Auffassung des positiven Rechtes durchaus 
verschieden. Sie können sich über das gesamte Gebiet der Staats- 
verwaltung in allen ihren einzelnen Zweigen verbreiten. Ihre Be- 
grenzung ergiebt sich nur aus dem ganz allgemeinen Gesichts- 
punkte, dafs sie im Gegensatz zu der nivellierenden und centrali- 
sierenden Tendenz aller behördenmälsigen Staatsverwaltung einer 
individualisierenden und lokalisierenden Behandlung fähig und bedürftig 
sein müssen. 
Es sind sodann die der Erreichung der Gemeinzwecke dienenden 
Funktionen der Selbstverwaltungskörper, welche die konkrete Ge- 
staltung der korporativen Selbstverwaltung ergeben. Aber auch hier 
bietet das positive Recht die mannigfachsten Unterschiede. Der Beeriff 
der Selbstverwaltung schlielst regulative Befugnisse in keiner Weise 
aus. Das Recht der „Autonomie“ fehlt in engeren Grenzen den 
Selbstverwaltungskörpern nirgends, aber es kann auch nach Inhalt 
und Umfang eine hervorragende Rolle spielen. Immerhin liegt es 
im Wesen der Selbstverwaltung begründet, dafs ihr Hauptgewicht auf 
die Thätigkeit fällt, welche sich im Verhältnis zu der Gesetzgebung 
des Staates als Ausführung, als Vollziehung bethätigt. Aber wiederum 
innerhalb der vollziehenden Befugnisse der Selbstverwaltungskörper 
treten verschiedene Abstufungen, Abschwächungen und Verstärkungen 
insbesondere in den Zwangs- und Strafbefugnissen gegen ihre Mitglieder 
und für die Schlichtung innerer Rechtsstreitigkeiten hervor. 
Vor allen Dingen und an entscheidender Stelle ist es die nähere 
Bestimmung über die Art und Weise des Zusammenwirkens 
von Staat und Selbstverwaltungskörper, über die rechtliche 
Stellung und Funktion des einen und des andern Teiles innerhalb der 
und für die selbstverwalteten Gemeinzwecke, welche das rechtliche 
Wesen der korporativen Selbstverwaltung verdeutlicht. 
1. Die Stellung der Selbstverwaltungskörper gegen- 
über dem Staate, welcher ihre Berechtigung, die Art und das Mais 
ihrer Mitwirkungsrechte bestimmt, unterliegt einer doppelten Gestaltung
	        
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