$ 22. Die korporative Selbstverwaltung. 137
indem Untersehiede deseigenen und desübertragenen Wirkungs-
kreises?.
a. Übertragen ist der Wirkungskreis, soweit das positive
Recht die Auffassung zum Ausdruck bringt, dals die selbstverwaltenden
Funktionen die eigenen Rechte des Staates sind und bleiben. Die
Selbstverwaltung ist hier ausschliefslich die in den Gesetzen begründete
Berechtigung der Selbstverwaltungskörper die Verwaltungsbefugnisse
des Staates in seinem Namen auszuüben.
Allein auch bei dieser Auffassung bleiben zwei Merkmale als für
den Begriff der korporativen Selbstverwaltung durchaus wesentlich.
Wesentlich bleibt es, dafs das Recht der Vertretung des Staates
in seinen Verwaltungsbefugnissen ein kraft Gesetzes zuerkanntes und
darum als solches, als Recht auf diese Vertretung, das eigene Recht
der -Selbstverwaltungskörper ist. Denn die einseitige, durch ein
gesetzliches Recht des andern Teiles nicht begrenzte Befugnis des
Staates, nach seinem freien und widerruflichen Ermessen irgend welche
Verwaltungsbefugnisse ausübungsweise zu übertragen, lälst das Ver-
waltungs- und damit das Mitwirkungsrecht des korporativen Verbandes
als ein nur zufälliges, als für sein Dasein unwesentliches erscheinen.
Dann aber kann das Wesen des korporativen Verbandes selbst ent-
weder nur ein privatrechtliches sein oder es muls doch seine Natur
als Selbstverwaltungskörper in anderweitigen Verwaltungsbefugnissen
begründet sein, auf welche ihm ein solches gesetzliches Recht zusteht.
Wesentlich fernerhin bleibt es, dals die innere, die ihm eigene
Verfassung des Selbstverwaltungskörpers es ist, die entscheidet, durch
welche Organe und in welchen Formen der Beratung und Beschlufs-
fassung die übertragenen Rechte ausgeübt werden. Wenn dem
Staate die Berechtigung zusteht, ja wenn ihm die gesetzliche Pflicht
obliegt, sich des Personals, welches die Organisation des Selbstver-
waltungskörpers bietet, zur Ausübung seiner Verwaltungsbefugnisse
zu bedienen, aber unabhängig von den Vorschriften der korporativen
Verfassung über die Ordnung, die Kompetenzen, die Beratungs- und
Beschlufsformen der korporativen Organe, so kommen alsdann nicht der
korporative Verband als solcher, der aulserhalb seiner Verfassung
nicht besteht, sondern nur seine einzelnen Elemente in rechtlichen
2 Der Versuch, den Begriff der Selbstverwaltung auf den eigenen Wir-
kungskreis der Selbstverwaltungskörper zu beschränken, läfst sich gegen-
über der positivrechtlichen Ausprägung des Wortes und an der Hand selbst
des wichtigsten Zweiges derselben, der Gemeindeverwaltung, nach deutschem
und insbesondere preufsischem Recht nicht aufrecht erhalten.