Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 22. Die korporative Selbstverwaltung. 137 
indem Untersehiede deseigenen und desübertragenen Wirkungs- 
kreises?. 
a. Übertragen ist der Wirkungskreis, soweit das positive 
Recht die Auffassung zum Ausdruck bringt, dals die selbstverwaltenden 
Funktionen die eigenen Rechte des Staates sind und bleiben. Die 
Selbstverwaltung ist hier ausschliefslich die in den Gesetzen begründete 
Berechtigung der Selbstverwaltungskörper die Verwaltungsbefugnisse 
des Staates in seinem Namen auszuüben. 
Allein auch bei dieser Auffassung bleiben zwei Merkmale als für 
den Begriff der korporativen Selbstverwaltung durchaus wesentlich. 
Wesentlich bleibt es, dafs das Recht der Vertretung des Staates 
in seinen Verwaltungsbefugnissen ein kraft Gesetzes zuerkanntes und 
darum als solches, als Recht auf diese Vertretung, das eigene Recht 
der -Selbstverwaltungskörper ist. Denn die einseitige, durch ein 
gesetzliches Recht des andern Teiles nicht begrenzte Befugnis des 
Staates, nach seinem freien und widerruflichen Ermessen irgend welche 
Verwaltungsbefugnisse ausübungsweise zu übertragen, lälst das Ver- 
waltungs- und damit das Mitwirkungsrecht des korporativen Verbandes 
als ein nur zufälliges, als für sein Dasein unwesentliches erscheinen. 
Dann aber kann das Wesen des korporativen Verbandes selbst ent- 
weder nur ein privatrechtliches sein oder es muls doch seine Natur 
als Selbstverwaltungskörper in anderweitigen Verwaltungsbefugnissen 
begründet sein, auf welche ihm ein solches gesetzliches Recht zusteht. 
Wesentlich fernerhin bleibt es, dals die innere, die ihm eigene 
Verfassung des Selbstverwaltungskörpers es ist, die entscheidet, durch 
welche Organe und in welchen Formen der Beratung und Beschlufs- 
fassung die übertragenen Rechte ausgeübt werden. Wenn dem 
Staate die Berechtigung zusteht, ja wenn ihm die gesetzliche Pflicht 
obliegt, sich des Personals, welches die Organisation des Selbstver- 
waltungskörpers bietet, zur Ausübung seiner Verwaltungsbefugnisse 
zu bedienen, aber unabhängig von den Vorschriften der korporativen 
Verfassung über die Ordnung, die Kompetenzen, die Beratungs- und 
Beschlufsformen der korporativen Organe, so kommen alsdann nicht der 
korporative Verband als solcher, der aulserhalb seiner Verfassung 
nicht besteht, sondern nur seine einzelnen Elemente in rechtlichen 
2 Der Versuch, den Begriff der Selbstverwaltung auf den eigenen Wir- 
kungskreis der Selbstverwaltungskörper zu beschränken, läfst sich gegen- 
über der positivrechtlichen Ausprägung des Wortes und an der Hand selbst 
des wichtigsten Zweiges derselben, der Gemeindeverwaltung, nach deutschem 
und insbesondere preufsischem Recht nicht aufrecht erhalten.
	        
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