4 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
engere Verbindung untereinander. Allerdings hatte der bereits unter
dem 6. Juli 1806 zwischen dem Kaiser von Frankreich und 15 süd-
westdeutschen Fürsten abgeschlossene, allmählich auf alle deutsche
Staaten, mit Ausnahme von Preufsen, Österreich, Schwedisch-Pommern
und Holstein sich erstreckende Rheinbund auch einen Bund zwischen
den deutschen Fürsten unter dem Protektorate Napoleons vorgesehen.
Allein das vorbehaltene Grundstatut kam nicht zu stande. Leben allein
gewann der Rheinbund in der Allianz der einzelnen deutschen Fürsten
mit Frankreich, welche jeden Kontinentalkrieg eines der Beteiligten
als einen gemeinsamen erklärte und hierfür die Heeresfolge regelte.
I. Erst auf dem Wiener Kongresse wurde nach langwierigen
Verhandlungen unter den deutschen Regierungen der „Deutsche
Bund“ begründet.
Derselbe beruhte auf der Bundesakte vom 8. Juni 1815, deren
wesentliche Bestimmungen zugleich als Artikel 53 bis 64 in die
Wiener Kongreisakte vom 3. Juni 1815 aufgenommen wurden. Er
empfing alsdann in der Schlufsakte der über Ausbildung und Be-
festigung des Deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerial-
konferenzen durch Bundesbeschluls vom 8. Juni 1820 sein zweites,
der Bundesakte an Kraft und Gültigkeit gleiches Grundgesetz.
Der Deutsche Bund war eine lose Staatenverbindung, welche die
beteiligten Staaten nur äufserlich ergriff. Das ergiebt schon sein
territorialer Bereich. Denn er schlofs nicht nur die trans-
leithanischen Besitzungen Österreichs und Galizien, sondern auch die
Provinzen Preufsen und Posen trotz der streng geschlossenen Einheit
des preufsischen Staates aus. Er befalste überdies in Luxemburg und
Holstein-Lauenburg Länder, die mit fremden Staaten uniert waren.
Trotzdem war der Bund nicht lediglich ein vertragsmälsiges Ver-
hältnis der einzelnen Staaten zueinander. Er unterschied sich
wesentlich von einer blofsen Allianz oder von einem völkerrechtlichen
Gesellschaftsverhältnis, wie es später der deutsche Zoll- und Handels-
verein schuf.
Er bildete einen „unauflöslichen“ korporativen Verband.
Die W.S.A. a. 4 charakterisierte den Bund „in seinen äulseren
Verhältnissen als eine in politischer Einheit verbundene Gesamtmacht“,
für seine inneren Verhältnisse aber schrieb sie — aa. 7. 10. — vor:
„Die Bundesversammlung stellt den Bund in seiner Gesamt-
heit vor und ist das beständige verfassungsmäßsige Organ seines
Wollens und Handelns.“ „Der Gesamtwille des Bundes wird
durch verfassungsmälsige Beschlüsse der Bundesversammlung
ausgesprochen.“