Einleitung. $ 1. 5
Allerdings bildete sich dieses einzige ständige Hauptorgan des
Bundes nur aus den Bevollmächtigten der Einzelstaaten, die von ihren
Kommittenten unbedingt abhängig und diesen allein verantwortlich
waren?. Allein sie war darum nicht blois ein auf vertragsmälsige
Verhandlungen angewiesener Gesandtenkongreis. Die Bundesgrund-
gesetze® stellten vielmehr den Grundsatz der Rechtsverbindlichkeit
der Stimmenmehrheit an die Spitze. Ja derselbe war verschärft
durch eine Abstufung des Stimmgewichtes der einzelnen Staaten
je nach dem Verhältnis ihrer Grölse. Zu dem Ende beschlofs die
Bundesversammlung in einer doppelten Form: entweder — und zwar
als die ausschliefsliche Beratungs- und regelmälsige Abstimmungs-
form — als engerer Rat — hier erfolgte die Abstufung der-
gestalt, dals nur 11 Staaten Virilstimmen innehatten, während die
übrigen Staaten zu 6 Kuriatstimmen zusammengelegt waren —; oder
als Plenum —. hier erfolgte die Abstimmung dergestalt, dals die
6 grölsten Staaten je 4, 5 grölsere je 3, 3 weitere je 2 und alle
übrigen nur je 1 Stimme besalsen. -
Der Zweck des Bundes war ein scharf begrenzter und zwar
ein doppelter, teils auf die Gesanıtheit, teils auf die Einzelstaaten
gerichteter.
Zunächst „die Erhaltung der äufsern und innern
Sicherheit Deutschlands“. Hierfür waren dem Bunde nach
aulsen alle Mittel des Völkerrechtes zugesprochen: das Recht des
Krieges und Friedens, der Bündnisse und anderer Verträge, der Wahrung
der Neutralität, der aktiven und passiven Gesandtschaft. Nach innen
aber war es seine Aufgabe, aller Eigenmacht unter den Einzelstaaten
zu steuern, ihre Rechts- und Interessenstreitigkeiten zu vermitteln oder
entstehenden Falles durch eine „Austrägalinstanz“ schiedsrichterlich
zu entscheiden, alle Widersetzlichkeiten der Unterthanen zu unter-
drücken, welche die innere Sicherheit der Gesamtheit bedrohten *.
Der andere Zweck richtete sich auf die „Bewahrung der
Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen
im Bunde begriffenen Staaten“. Nach aufsen war der Bund
danach verpflichtet und berechtigt, die Vertretung der Rechte und
Interessen der Staaten gegenüber jeder Verletzung durch eine aus-
wärtige Macht zu übernehmen, im Innern aber denselben Beistand
zu gewähren bei Gefährdung ihrer inneren Ruhe, Ordnung und Sicher-
2 W.S.A. a. 8. 3 BA.a. 7. W.SA. aa. 11. 12.
* BA. 11. W.S.A. aa. 19—25. 28. 35. 39—42. 45—50.