Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 25. Öffentliches Recht und Privatrecht. 161 
Befehls- und Zwangsrechte und auf die ihnen entsprechenden Gehor- 
samspflichten. Im weiten Umfang sind es die nämlichen Verrichtungen 
und Veranstaltungen, die er für seine Aufgaben verwendet, wie es der 
Einzelne für die seinigen thut. Dies gilt insbesondere im Gebiete der 
Staatswirtschaft. Zur Beschaffung und Verwaltung seines Vermögens 
kann es für seine Aufgaben vollkommen genügen, wenn er die näm- 
liche Anerkennung seiner Willensbestimmungen über die Sachgüter 
fordert und Dienstleistungen in der nämlichen Weise für sich gewinnt, 
wie dies im rechtlichen Koordinationsverhältnis der Einzelnen unter- 
einander Platz greift. Und dementsprechend kann der Staat den 
Einzelnen vermögensrechtliche Vorteile einräumen, die keine Be- 
ziehung auf die Anteilsrechte dieser an seinen Maisregeln und Ein- 
richtungen darstellen, sondern die ihnen nur in derselben Weise zu- 
stehen, wie anderen Individuen gegenüber. 
Ja dies kann nicht nur, sondern es muls überall da eintreten, 
wo der allgemeine Rechtsgrundsatz Anwendung findet, dafs nicht nur 
die Aufgaben, sondern auch die specifischen Befehls- und Zwangs- 
gewalten des Staates nicht weiter reichen, als dazu Verfassung und 
Gesetz ermächtigen. Soweit danach für seine wirtschaftlichen Zwecke 
dem Staate jene speeifischen Rechte nicht eingeräumt sind, soweit 
können auf die zwischen ihm und den Einzelnen gestifteten Beziehungen 
nur jene allgemeinen rechtlichen Malsstäbe Anwendung leiden, welche 
ihre Formulierung in dem objektiven Privatrecht finden. Und gerade 
hiermit sind die „fiskalischen Rechtsverhältnisse“ charakterisiert. 
Aber allerdings dies bedarf nach zwei Seiten hin der näheren 
Bestimmung. 
a. Das Privatrecht findet in den fiskalischen Rechtsverhältnissen 
nicht schlechthin auf den Staat Anwendung, sondern nur soweit es 
sich um den Inhalt der gegenseitigen Rechte und Pflichten handelt. 
Es ist eine durchaus unrichtige Vorstellung, als ob der Staat in 
seinen fiskalischen Rechtsverhältnissen nicht als Staat, sondern als 
Privater stände. Auch diese privatrechtlichen Vermögensrechte und 
-pflichten dienen ausschlieislich den staatlichen Aufgaben; auch als 
Träger solcher ist er immer nur Staat. Wo nicht er in seinen Organen 
Rechtssubjekt ist, wo seine Beamte in zurechenbarer Weise aulserhalb 
ihrer Kompetenz und gegen ihre Amtspflichten den Einzelnen gegenüber 
handeln, da findet kein fiskalisches Rechtsverhältnis statt, da tritt ein 
rein privatrechtlliches Verantwortlichkeitsverhältnis ein. 
Daraus folgt denn aber auch, dafs die rechtliche Beurteilung 
jedes fiskalischen Verhältnisses auf der Seite des Staates not- 
wendig und ausschlieflslich nach öffentlichem Rechte erfolgt. Dieses 
Binding, Handbuch. V.1: Hänel, Staatsrecht. 1. 11
	        
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