$ 25. Öffentliches Recht und Privatrecht. 161
Befehls- und Zwangsrechte und auf die ihnen entsprechenden Gehor-
samspflichten. Im weiten Umfang sind es die nämlichen Verrichtungen
und Veranstaltungen, die er für seine Aufgaben verwendet, wie es der
Einzelne für die seinigen thut. Dies gilt insbesondere im Gebiete der
Staatswirtschaft. Zur Beschaffung und Verwaltung seines Vermögens
kann es für seine Aufgaben vollkommen genügen, wenn er die näm-
liche Anerkennung seiner Willensbestimmungen über die Sachgüter
fordert und Dienstleistungen in der nämlichen Weise für sich gewinnt,
wie dies im rechtlichen Koordinationsverhältnis der Einzelnen unter-
einander Platz greift. Und dementsprechend kann der Staat den
Einzelnen vermögensrechtliche Vorteile einräumen, die keine Be-
ziehung auf die Anteilsrechte dieser an seinen Maisregeln und Ein-
richtungen darstellen, sondern die ihnen nur in derselben Weise zu-
stehen, wie anderen Individuen gegenüber.
Ja dies kann nicht nur, sondern es muls überall da eintreten,
wo der allgemeine Rechtsgrundsatz Anwendung findet, dafs nicht nur
die Aufgaben, sondern auch die specifischen Befehls- und Zwangs-
gewalten des Staates nicht weiter reichen, als dazu Verfassung und
Gesetz ermächtigen. Soweit danach für seine wirtschaftlichen Zwecke
dem Staate jene speeifischen Rechte nicht eingeräumt sind, soweit
können auf die zwischen ihm und den Einzelnen gestifteten Beziehungen
nur jene allgemeinen rechtlichen Malsstäbe Anwendung leiden, welche
ihre Formulierung in dem objektiven Privatrecht finden. Und gerade
hiermit sind die „fiskalischen Rechtsverhältnisse“ charakterisiert.
Aber allerdings dies bedarf nach zwei Seiten hin der näheren
Bestimmung.
a. Das Privatrecht findet in den fiskalischen Rechtsverhältnissen
nicht schlechthin auf den Staat Anwendung, sondern nur soweit es
sich um den Inhalt der gegenseitigen Rechte und Pflichten handelt.
Es ist eine durchaus unrichtige Vorstellung, als ob der Staat in
seinen fiskalischen Rechtsverhältnissen nicht als Staat, sondern als
Privater stände. Auch diese privatrechtlichen Vermögensrechte und
-pflichten dienen ausschlieislich den staatlichen Aufgaben; auch als
Träger solcher ist er immer nur Staat. Wo nicht er in seinen Organen
Rechtssubjekt ist, wo seine Beamte in zurechenbarer Weise aulserhalb
ihrer Kompetenz und gegen ihre Amtspflichten den Einzelnen gegenüber
handeln, da findet kein fiskalisches Rechtsverhältnis statt, da tritt ein
rein privatrechtlliches Verantwortlichkeitsverhältnis ein.
Daraus folgt denn aber auch, dafs die rechtliche Beurteilung
jedes fiskalischen Verhältnisses auf der Seite des Staates not-
wendig und ausschlieflslich nach öffentlichem Rechte erfolgt. Dieses
Binding, Handbuch. V.1: Hänel, Staatsrecht. 1. 11