Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 27. Die Privatrechtsgesetzgebung. 175 
darum, weil der objektive Rechtssatz aufser die Geltung gesetzt wird, 
die er allein haben will, sondern weil die von ihm selbst gewollte 
Voraussetzung: die Kongruenz mit dem Willen der Dispositionsberech- 
tigten, erkennbarerweise nicht zutrifft. 
ec. Der hier festgestellte Unterschied zwischen absolutem und dis- 
positivem Rechte hat nichts gemein mit anderen Erscheinungen, 
welche weeen der Vieldeutigkeit des Wortes „Disposition“ damit. in 
Verbindung gebracht worden sind. 
Nichts gemein hat damit das Verhältnis des subsidiären zum 
primär geltenden Rechte; denn die Subsidiarität eines Rechtssatzes 
enthält nur die Aussage, dafs er, gleichgültig ob absolut oder dis- 
positiv, nur gelten will, wenn die primäre Rechtsquelle einen zutreffen- 
den Rechtssatz nicht erzeugt hat. Und ebensowenig hat es mit der 
Dispositivität etwas gemein, wenn rechtliche Ermächtigungen zu Dis- 
pensationen oder zum Erlafs abändernder Verordnungen oder Ver- 
fügungen bestehen; denn diese machen nicht eine deklaratorische Ab- 
sicht eines Rechtssatzes hinfällig, sondern setzen ihn schlechthin aulser 
Geltung. Am allerwenigsten aber hat die Eigenschaft des objektiven 
Rechtes, nur dispositiv zu sein, irgend etwas zu thun mit der Eigen- 
schaft subjektiver Rechte, die durch das objektive, absolute oder 
subsidiäre Recht gewährt werden. So kann ein subjektives Recht zu 
seinem Inhalt die Ermächtigung zu mannigfachen, in das Ermessen 
des Berechtigten gestellten Verfügungen haben; so kann dasselbe 
seiner Zuständigkeit oder seiner Ausübung nach verzichtbar sein; so 
kann dasselbe die Befugnis darstellen, zwischen verschiedenen be- 
stimmten Möglichkeiten zu wählen. Hier handelt es sich überall 
allerdings um Dispositionen, die der Berechtigte rechtsverbindlich 
treffen kann, aber es handelt sich immer nur um Dispositionen kraft 
subjektiven, durch einen objektiven Rechtssatz bereits normierten 
Rechtes und schlechterdings nicht um das Verhältnis, in welchem die 
Normierung eines Lebensverhältnisses kraft objektiven Rechtes zu 
einer Normierung des nämlichen Verhältnisses kraft rechtsgeschäft- 
licher Willkürung steht. 
Subsidiäre Rechtssätze, rechtsabändernde Dispensationen, Verord- 
nungen und Verfügungen, Rechtssätze, welche Ermächtigungen, ver- 
zichtbare und auf Wahl gestellte subjektive Rechte verleihen, kommen 
gleichmälsig im Privatrechte und im öffentlichen Rechte vor. Jedoch 
dispositive Rechtssätze sind ausschliefslich eine charakteristische Er- 
scheinung auf dem Gebiete des Privatrechtes; das öffentliche Recht 
kennt sie nicht. Denn sie sind nur denkbar als Gegenstück zu der
	        
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