8 I. Buch. Die Grundlagen des: deutschen Staates.
eigene Macht- und Rechtsmittel zu Gebote standen. Er war aus-
schliefslich und allein in seinen Anordnungen, in seinen Finanzen,
seinem Militärwesen, seinen richterlichen Funktionen, ja selbst dann,
wenn es sich um die Exekution gegen bundesbrüchige Mitglieder han-
delte,; darauf angewiesen, durch und mittels der Einzelstaaten
die entsprechenden Einwirkungen auszuüben. Sie allein konnten kraft
ihrer Gesetzgebungs-, Verordnungs- und Verfügungsrechte seinen Be-
schlüssen die durch ihren Inhalt geforderten Wirkungen gegen Be-
hörden und Unterthanen verschaffen, auf ihren Matrikularbeiträgen,
auf ihren Kontingenten, auf ihren Exekutionsmitteln, auf ihren
richterlichen Organisationen, die sie dem Bunde zur Verfügung stellten,
beruhte jede Äufserung seiner Macht.
Vor allen Dingen der Bund hatte die Suveränetät der
Einzelstaaten zur Voraussetzung. Damit traf seine Wirksamkeit
genau auf die nämlichen Schranken, welche jeden privaten — hier
den völkerrechtlichen — korporativen Verband treffen. Was in dem
Gründungsvertrag nicht als seine Aufgabe anerkannt, was hier nicht
an organischen Einrichtungen als seine Verfassung festgestellt, was hier
nicht in seinen Beschlufsformen als Rechtsverbindlichkeit erzeugend
vorgesehen worden ist — das alles liegt aulserhalb der Rechtssphäre
des Verbandes. Hier sind die Beteiligten nicht Mitglieder, sondern sie
stehen als singuli dem korporativen Verbande gegenüber. Hier über-
all können ihnen Pflichten wie Rechte nur durch freie Beliebungen
in den Formen des Vertrages entstehen. Es waren daher wiederum nur
strenge Folgerichtigkeiten, welche die B.A. a. 7 al.3 und die. W.S.A.
aa. 13 bis 15 entwickeln, wenn sie feststellten, dafs alsdann, wenn es
sich um Annahme oder Abänderung von „Grundgesetzen“, um die
Aufnahme neuer Mitglieder, um organische Einrichtungen, um „ge-
meinnützige Anordnungen“, um „Religionsangelegenheiten“ und ganz
im allgemeinen um solche Fälle handelt, „wo die Bundesglieder nicht
in ihrer vertragsmälsigen Einheit, sondern als einzelne, selbständige
und unabhängige Staaten erscheinen“, jeder Majoritätsbeschluls aus-
geschlossen ist. Hier überall konnte nur der Vertrag der Staaten,
gleichgültig, ob er in besonderen Verhandlungen oder in der Form der
Einstimmigkeit des Plenums der Bundesversammlung abgeschlossen
wurde, irgend welche rechtliche Wirksamkeit entfalten.
I. In der Natur des Deutschen Bundes war es begründet, dals
er dem deutschen Volke schlechterdings nichts leisten konnte, was
eben nur ein Staatswesen zu gewähren vermag. Sein Schicksal wollte
es, dafs er nicht einmal das 'entwickelte, was an ihm entwicklungs-
fähig war. Vielmehr liefs er sich — zu diesem Zwecke willig, selbst