Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

194 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
Die Kompetenzen waren in zwei Hauptpunkte zusamınen- 
gefalst: 
Zunächst die ausschlielsliche und gesamte völkerrechtliche Ver- 
tretung der Vereinigten Staaten, also das Recht des Krieges und 
Friedens, aller völkerrechtlichen Verträge, des diplomatischen Ver- 
kehres, der Handhabung des völkerrechtlichen Seerechtes, und die zur 
Durchführung dieser Vertretung erforderlichen Befugnisse der obersten 
Organisierung und Kommandierung einer Armee, der Ausrüstung von 
Kriegs- und Kaperschiffen, der Piraterie- und Prisengerichtsbarkeit, 
der Bildung eines gemeinschaftlichen Schatzes. 
Sodann die Aufrechterhaltung des Friedens und freien Ver- 
kehres zwischen den einzelnen Staaten, insbesondere durch Schlichtung 
von Streitigkeiten zwischen ihnen im Wege eines Schiedsgerichtes, 
durch Auslieferungspflicht der Verbrecher und durch den Grundsatz 
der Zugfreiheit und Gleichberechtigung der Bürger jedes einzelnen 
Staates im ganzen Unionsgebiete. 
Darüber hinaus hatte der Bund nur noch das Recht, das Malfs-, 
Münz- und Gewichtssystem ausschlielslich zu regeln und Postanstalten 
für den zwischenstaatlichen Verkehr einzurichten. 
Das Organ des Bundes war ein periodisch zusammentretender 
Kongrels und während seiner Vertagung das Staatenkomitee, 
welche, aus den von den Einzelstaaten ernannten und instruierten 
Delegierten gebildet wurden. Beide beschlossen nach der Ma- 
jorität der Staaten, jedoch waren alle wichtigen Sachen dem Kongresse 
unter dem Erfordernisse einer erschwerten Majorität, nämlich der Zu- 
stimmung von 9 Staaten, vorbehalten. 
Die scharfe Begrenzung des Wirkungskreises der Konföderation 
sicherte der an die Spitze gestellte Grundsatz: „Jeder Staat bleibt im 
Besitze seiner Suveränetät, Freiheit und Unabhängigkeit und aller 
Gewalt, Gerichtsbarkeit und Rechte, welche nicht ausdrücklich den im 
Kongresse versammelten Vereinigten Staaten delegiert sind“. 
Daraus flols es, dafs der XKonföderation keinerlei Gewalt un- 
mittelbar über die Unterthanen zustand, dafs ihre Anordnungen nur 
die Einzelstaaten als solche verpflichteten, dafs alle ihre Machtmittel 
sich nur auf die Leistungen der Einzelstaaten an Matrikularbeiträgen 
— insbesondere auch behufs Deckung der Kriegsschulden — und an 
Kontingenten, deren Commandeure sie ernennen, die sie gestellen, aus- 
rüsten und verpflegen, stützen konnten. Daraus flols es nicht minder, 
dals alle über die ausdrücklichen Feststellungen der Konföderations- 
artikel hinausliegenden Befugnisse und Einrichtungen nur im Wege 
weiteren Vertrages unter den Einzelstaaten begründet werden konnten.
	        
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