Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 30. Staatenbund und Bundesstaat. 195 
2. Noch näher den deutschen Bundesverhältnissen stand der 
Bundesvertrag vom 7. August 1815, den die 22 suveränen 
Kantone der Schweiz geschlossen hatten. 
Zweck der Vereinigung war die Behauptung ihrer Freiheit, Un- 
abhängiekeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte — 
daher die völkerrechtlichen Befugnisse der Eidgenossenschaft —, 
sowie die Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern unter 
gegenseitiger Gewährleistung der Verfassung und des Gebietes der 
Kantone — daher Unterstützung der Kantone gegen innere Gefahren, 
schiedsrichterliche Entscheidung aller interkantonalen Streitigkeiten 
durch das „eidgenössische Recht“ und Zusicherung freien Kaufes, Be- 
schränkung der Zölle, Wege- und Brückengelder, Aufhebung der Ab- 
zussrechte für den interkantonalen Verkehr. 
Einziges Organ war auch hier die von den Kantonen zu gleichem 
Stimmrechte mit ihren Gesandten beschickte, nur periodische Tages- 
satzung, die nach absoluter Majorität, bei wichtigeren auswärtigen 
Angelesenheiten mit °« Majorität beschlols. Während ihrer Ver- 
tagung besorgten die drei Vororte — Zürich, Bern, Luzern — die 
laufenden Geschäfte. Auch hier selbstverständlich nur Matrikular- 
beiträge, jedoch mit einem Anteile der Eidgenossenschaft an den von 
den Kantonen nach gemeinschaftlichem Tarif erhobenen Eingangs- 
zöllen, und nur militärische Kontingente der Kantone zu eventueller 
Verfügung der Eidgenossenschaft. Unzweifelhaft auch hier, dafs der 
Bundesvertrag nur durch Vertrag in irgend einer seiner organisatori- 
schen oder kompetenzbestimmenden Punkte abgeändert, ergänzt, er- 
weitert werden konnte. 
II. Der Staatenbund, wie er als typischer Begriff in den Bundes- 
verhältnissen der drei Völker sich darstellte, hat zugleich für sie alle 
nur die Bedeutung einer Übergangsform gehabt. In gleichartiger Ent- 
wickelung haben sich dieselben in eine schärfere und’ umfassendere 
politische Einigung umgewandelt. 
Zuerst in Amerika enthüllte sich die Schwäche der staaten- 
bündnerischen Verbindungsweise. Kaum hatte es der Kongrefs vermocht, 
mitten im Kriege gegen England eine Armee zusammenzuhalten. 
Nach abgeschlossenem Frieden war er unfähig, die Stipulationen 
desselben gegenüber den Einzelstaaten zur Ausführung zu bringen, er 
vermochte es nicht, die aufgenommenen. Schulden zu verzinsen und 
zu zahlen und ebensowenig die obersten Bedingungen der inneren 
Ordnung zu erfüllen. Ein allseitiger Notstand zwang zu einer voll- 
ständigen, die obersten Grundlagen der Konföderation umwandelnden 
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