$ 30. Staatenbund und Bundesstaat. 195
2. Noch näher den deutschen Bundesverhältnissen stand der
Bundesvertrag vom 7. August 1815, den die 22 suveränen
Kantone der Schweiz geschlossen hatten.
Zweck der Vereinigung war die Behauptung ihrer Freiheit, Un-
abhängiekeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte —
daher die völkerrechtlichen Befugnisse der Eidgenossenschaft —,
sowie die Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern unter
gegenseitiger Gewährleistung der Verfassung und des Gebietes der
Kantone — daher Unterstützung der Kantone gegen innere Gefahren,
schiedsrichterliche Entscheidung aller interkantonalen Streitigkeiten
durch das „eidgenössische Recht“ und Zusicherung freien Kaufes, Be-
schränkung der Zölle, Wege- und Brückengelder, Aufhebung der Ab-
zussrechte für den interkantonalen Verkehr.
Einziges Organ war auch hier die von den Kantonen zu gleichem
Stimmrechte mit ihren Gesandten beschickte, nur periodische Tages-
satzung, die nach absoluter Majorität, bei wichtigeren auswärtigen
Angelesenheiten mit °« Majorität beschlols. Während ihrer Ver-
tagung besorgten die drei Vororte — Zürich, Bern, Luzern — die
laufenden Geschäfte. Auch hier selbstverständlich nur Matrikular-
beiträge, jedoch mit einem Anteile der Eidgenossenschaft an den von
den Kantonen nach gemeinschaftlichem Tarif erhobenen Eingangs-
zöllen, und nur militärische Kontingente der Kantone zu eventueller
Verfügung der Eidgenossenschaft. Unzweifelhaft auch hier, dafs der
Bundesvertrag nur durch Vertrag in irgend einer seiner organisatori-
schen oder kompetenzbestimmenden Punkte abgeändert, ergänzt, er-
weitert werden konnte.
II. Der Staatenbund, wie er als typischer Begriff in den Bundes-
verhältnissen der drei Völker sich darstellte, hat zugleich für sie alle
nur die Bedeutung einer Übergangsform gehabt. In gleichartiger Ent-
wickelung haben sich dieselben in eine schärfere und’ umfassendere
politische Einigung umgewandelt.
Zuerst in Amerika enthüllte sich die Schwäche der staaten-
bündnerischen Verbindungsweise. Kaum hatte es der Kongrefs vermocht,
mitten im Kriege gegen England eine Armee zusammenzuhalten.
Nach abgeschlossenem Frieden war er unfähig, die Stipulationen
desselben gegenüber den Einzelstaaten zur Ausführung zu bringen, er
vermochte es nicht, die aufgenommenen. Schulden zu verzinsen und
zu zahlen und ebensowenig die obersten Bedingungen der inneren
Ordnung zu erfüllen. Ein allseitiger Notstand zwang zu einer voll-
ständigen, die obersten Grundlagen der Konföderation umwandelnden
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