Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

Einleitung. $ 1. 9 
die sonst eifersüchtig gehüteten Grenzen seiner Kompetenz zu über- 
schreiten — zum Werkzeuge einer einseitigen politischen Richtung 
herabdrücken, die jeder freieren Entwicklung auf jedem Gebiete des 
wirtschaftlichen, geistigen und politischen Lebens Hemmung und 
Unterdrückung entgegensetzte. Seine volle Macht- und Haltlosigkeit 
legte die Revolution von 1848 blols. 
Allerdings noch aus eigener Initiative erkannte der Bundesbeschluls 
vom 10. März 1848 „die Revision der Bundesverfassung auf wahrhaft 
zeitgemälser und nationaler Basis“ als unumgänglich notwendig an. 
Die Bundesversammlung berief demgemäls — nach der Stimmenzahl 
des engeren Rates die 17 „Vertrauensmänner“ behufs Vor- 
beratung einer neuen Bundesverfassung. Aus ihren Beratungen 
sing der „Entwurf des deutschen Reichsgrundgesetzes“ 
vom 26. April 1848 hervor, der erste feste Plan des Wiederauf- 
baues der Staatseinheit Deutschlands unter erblichem Kaisertum in 
voller konstitutioneller Ausgestaltung. 
Die Bewegung eing darüber hinweg. Unter dem Drucke und 
nach den Beschlüssen des „Vorparlamentes“ forderte die Bundes- 
versammlung durch ihre Beschlüsse vom 30. März und 7. April zur 
Vornahme von Wahlen zu einer „konstituierenden deutschen 
Nationalversammlung“ auf. Alsdann übertrug sie — 12. Juli — 
auf Grund des von der Nationalversammlung beschlossenen Gesetzes 
über Einführung einer provisorischen Centralgewalt vom 28. Juni 1848 
namens der deutschen Regierungen ihre verfassungsmälsigen Befug- 
nisse und Verpflichtungen an die provisorische Centralgewalt, an den 
deutschen Reichsverweser. 
Die Nationalversammlung ihrerseits sprach sich im Verhältnis sowohl 
zum Reichsverweser als zu den einzelnen Staaten den Beruf zu, aus- 
schliefslich auf Grund ihrer eigenen Autorität die künftige Verfassung 
Deutschlands festzustellen. Sie beschlofs und verkündigte demgemäls 
am 28. März 1849: 
„die Verfassung des Deutschen Reiches“, 
der unter dem 12. April 1849 das Reichsgesetz über die Wahlen der 
Abgeordneten zum Volkshause hinzutrat. 
Mit der Ablehnung der Kaiserkrone durch König Friedrich Wil- 
helm IV von Preufsen scheiterte das Werk der Nationalversammlung. 
Das Werk der deutschen Regierungen begann. 
Das „Dreikönigsbündnis“ Preufsens mit Sachsen und 
Hannover vom 26. Mai 1849 hatte es zum Zwecke, unter den bei- 
tretenden Staaten ein provisorisches Bündnis zu schliefsen, dem 
deutschen Volke aber endsültig seine Verfassung zu geben. Der Entwurf 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.