198 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates.
„authentisch“ erläutert, bezeichnete es nicht minder als das Ziel der-
selben: „den völkerrechtlichen Verein in einen staatsrechtlichen,
den bisherigen deutschen Bund in einen wahren Bundesstaat
zu verwandeln“.
Nach der Absicht aller Beteiligten stellte die Reichsverfassung,
wie die Unionsverfassung von 1849 den „Bundesstaat“ dar und
zwar in bewulster Gleichartigkeit mit den Bundesverfassungen Amerikas
und der Schweiz.
Damit ist aber auch historisch die Rechtfertigung gegeben, die
jetzt geltende deutsche Reichsverfassung dem typischen
Begriffe des Bundesstaates zu unterstellen, obwohl das Schlagwort bei
ihrer Entstehung nicht dieselbe Rolle gespielt hat wie bei den Ver-
fassungen von 1849.
Es ist ein voller Irrtum, den Zusammenhang und die Gleich-
artigkeit der jetzigen Reichsverfassung mit den deutschen Verfassungen
von 1849 auf den äulserlichen Umstand zurückzuführen, dafs das
Reichswahlgesetz vom 12. April 1849 für den konstituierenden Reichstag
von 1867 ins Leben gerufen und dann durch die norddeutsche und
die deutsche Verfassung inhaltlich in dauernder Geltung erhalten
wurde. Eine besondere Gestalt nahm nur der preulsische Entwurf
zur norddeutschen Verfassung vom 15. Dezember 1866 in Aussicht,
als er der preulsischen Hegemonie das Übergewicht über die Bundes-
verhältnisse gab. In der Gestalt aber, welche die norddeutsche Ver-
fassung und die Reichsverfassung durch die Beschlüsse der ver-
bündeten Regierungen und des Reichstages gewannen, stellen dieselben
in keiner Weise neue Schöpfungen dar. Sie sind an den ent-
scheidenden Punkten und in den Grundzügen Repro-
duktionen der deutschen Reichsverfassung von 1849
und zwar in allen Hauptsachen in nächster Anlehnung
an die Unionsverfassung.
Einfache Reproduktion ist die Summe aller Kompetenzbestim-
mungen. |
Modifizierte Reproduktion ist die Grundorganisation. Denn der
Bundesrat ist nichts anderes als der Fürstenrat der Uniönsverfassung
lediglich mit dem Unterschiede, dals die Abstufung des Stimmgewichtes
der Einzelstaaten nicht nach dem Vorbilde des Engeren Rates
der ehemaligen Bundesversammlung durch Kuriatstimmen, sondern
nach dem Vorbilde ihres Plenums durch Pluralitätsstimmen bewirkt
wird. Der Reichstag ist der Reichstag lediglich unter Vereinfachung
des Zweikammersystemes zum Einkammersystem. Das Präsidium, der
Kaiser, ist genau der „Reichsvorstand“ der Unionsverfassung, nur dals