$ 30. Staatenbund und Bundesstaat. 199
das Veto des letzteren bei Verfassungsänderungen an die preulsische
Präsidialstimme geknüpft ist®.
Eigenartig im Vergleich mit der Unionsverfassung ist nur der
Mangel des Reichsgerichtes und der Grundrechte, sowie eine sprach-
liche und technisch-juristische, bald verkürzte, bald gedehnte Stilisierung
der jetzigen Verfassung, die des obersten Gesetzes eines auf seine Sprache
und Litteratur stolzen Volkes nicht würdig ist. In der Hauptsache ist
aber das politische und wissenschaftliche Verständnis der heutigen Ver-
fassung in ihrem Wesen, ja hin und wieder selbst das Verständnis ihres
Wortlautes bedingt durch den Zusammenhalt mit ihren Vorgängern.
Denn nicht dafs sie irgend Neues erfanden, sondern dals sie mit der
geistigen Arbeit der Nation an ihrer politischen Gestaltung, die in
dem Werke von 1849 ihren unverlorenen Niederschlag fand, die
historische Kontinuität herstellten, dals sie dem, was verurteilt wurde,
zunächst ein Programm zu bleiben, praktisches Leben und geltende
Kraft einflölsten — das ist der Ruhm der Gründer des deutschen
Reiches. —
Der historischen Ausprägung der Terminologie, welche die Ver-
fassungen der amerikanischen Union, der Schweizer Eidgenossenschaft
‘und des deutschen Reiches zu einer Gruppe verbindet”, entsprechen
denn auch inhaltlich übereinstimmende Grundzüge:
die planmälsige Verteilung politischer Aufgaben zwischen einer
centralen und einer Reihe decentralisierter Organisationen;
6 Es ist irrtümlich, wenn vielfach angenommen wird, die Unionsverfassung
habe dem Reichsvorstand ein Veto bei der Gesetzgebung überhaupt —
nicht blofs bei Verfassungsänderungen — oder auch nur die gesetzgeberische
Initiative beigelegt. S. Unionsverfassung $$ 76. 99 cl. 194.
” Der Heranziehung der südamerikanischen Konföderationen behufs Ein-
reihung in irgend einen Typus der Staatenverbindungen stellt sich die Un-
zugänglichkeit des Materials entgegen. Mexiko: Konstitution vom 12. Fe-
bruar 1857, modifiziert durch die Reformakten vom 25. September 1873 und
6. November 1874. (Keinerlei gegenständliche Begrenzung der Gesetzgebungs-
kompetenz der Konföderation; Publikation und Ausführung der Bundesgesetze
durch die Gouverneure der „suveränen Staaten“) Dareste, Constitutions
modernes II 475f. Argentinische Konföderation: Konstitution vom
25. September 1860. (Eine Ausdehnung der Kompetenz des Kongresses, die
jede feste Grenze gegenüber der Kompetenz der Einzelstaaten verwischt,
jedoch bleiben den letzteren die Rechte, die sie sich bei ihrer Inkorporation
vertragsmälsig vorbehalten haben; die Gouverneure derselben sind die „natür-
lichen“ Organe der föderalen Regierung behufs Ausführung der Verfassung
und Gesetze der Nation.) Dareste ebenda II 525ff. Vereinigte Staaten
von Kolumbien: Konstitution vom 8. Mai 1863. Unvollständig bei der
princesse de Lesignano, Les constitutions S. 565. Vereinigte Staaten