Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

200 I. Buch. Die Grundlagen des deutschen Staates. 
die Ausrüstung der Centralgewalt und der decentralisierten 
Gewalten mit gleichartigen Rechts- und Machtmitteln zur Durch- 
führung der einem jeden Teile gestellten Aufgaben; 
die Willensbildung der centralen Organisation unter den 
doppelten Einflusse sowohl der Einzelstaaten als auch der Staats- 
bürger. 
Mit dem allen ist die Bedeutung des Begriffes des Bundesstaates 
festgestellt. 
Derselbe ist kein politisches, nach Verschiedenheit der Partei 
sich verschieden gestaltendes Programm, wie er dies für Deutschland 
bis zum Jahre 1866 war. Er hat keinen Wert, wenn er nur aus 
einer logischen Übung in den denkbaren Kombinationen hervorgeht, 
die mehrere politische Gemeinwesen unter sich und etwa mit einem 
dritten Ganzen eingehen können, wie dies selbst über die Gründung 
des norddeutschen Bundes und des Reiches hinaus beansprucht 
worden ist. 
Der Begriff des Bundesstaates hat ausschlielslich die wissenschaft- 
liche Bedeutung, die wesentlichen Merkmale aufzuweisen und in einem 
Schlagworte zusammenzufassen, welche das positive Recht der drei 
Staatenverbindungen Nordamerikas, der Schweiz und Deutschlands als 
ihnen gemeinsam ergiebt. Er gewährt damit zugleich einen festen 
Maisstab, um die Eigenart und Besonderheit eines jeden dieser drei 
Staatswesen mit voller Deutlichkeit bestimmen zu können. 
8 31. 
Das Problem des Bundesstaates. 
Die Bezeichnung des Thatbestandes, welchen die politischen Ein- 
richtungen Nordamerikas, der Schweiz und Deutschlands aufweisen, 
als Bundesstaat ist zunächst nur eine Aussage der historisch-politischen 
Statistik. Sie hat ihre Verdeutlichung und Ergänzung zu finden durch 
die Beurteilung des Thatbestandes unter dem Gesichtspunkte des 
Rechtes und damit an dem Mafsstabe staatsrechtlicher Begriffe. 
von Venezuela: Konstitution vom 27. Mai 1874, revidiert 1881. de Lesig- 
nano ebenda S. 561ff. Vgl. Borel, Etude sur la souverainete S. 204 ff.; 
v. Holtzendorff, Handbuch des Völkerrechtes II 138. Nichts kann nach 
dem vorliegenden Material falscher sein als die Behauptung, dafs die repu- 
blikanischen Konföderationen der neuen Welt sich die nordamerikanische 
Unionsverfassung zum Muster genommen haben für die hier in Betracht 
kommende Weise der Einfügung der Einzelstaateu; nur die Dreiteilung der 
Gewalten weist das Schema Nordamerikas auf.
	        
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