Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 32. Das System des deutschen Staatsrechtes. 209 
Die Darstellung des deutschen Staatsrechtes hat in ihrem Ver- 
laufe alle entwickelten Seiten des Problems des Bundesstaates ins 
Auge zu fassen. Die Feststellung seines allgemeinen Wesens und der 
besonderen rechtlichen Natur des deutschen Bundesstaates kann selbst- 
verständlich nur als letzter Schlufs am letzten Schlusse erfolgen. 
IV. Kapitel. 
Das System des deutschen Staatsrechtes. 
8 32. 
I. Mag die rechtliche Natur des Bundesstaates sich gestalten, wie 
sie wolle, mag die Einreihung des Reiches in diese Art der Staaten- 
verbindungen sich rechtfertigen oder nicht, der Thatbestand ist für 
jede Betrachtung unzweifelhaft, dafs in Deutschland eine zweifache 
Reihe politischer Organisationen — das Reich und 25 Einzelstaaten — 
den Anspruch erheben für Ziele und mit Mitteln thätig zu sein, welche 
staatsartig sind. An Stelle der einheitlichen Organisation des normalen, 
des einfachen oder Einheitsstaates tritt das Mit- und Nebeneinander 
einer Vielheit politischer Organisationen, des Reiches und der Einzel- 
staaten. Hierauf beruht das Grundverhältnis, welches das 
sesamte Staatswesen in Deutschland beherrscht und 
in welches sich jede staatliche Organisation und 
Thätigkeit einfügen muls. 
Das erste und oberste politische Problem in Deutschland ist damit 
bezeichnet. Es ist die Frage: wie ist es möglich, theoretisch denkbar 
und praktisch durchführbar, dafs das, was die einheitliche Organisation 
des Einheitsstaates leistet, durch das Verhältnis einer Vielheit staats- 
artiger Organisationen erreicht wird. 
Zweifellos — die Lösung des Problemes ist in jedem Sinne un- 
möglich durch ein ungeregeltes Konkurrenzverhältnis, welches die Ver- 
wirklichung des Staatszweckes auf die Willkür und die zufällige 
Leistungskraft der bestehenden politischen Organisationen stellt. Sie 
hat zur unerläfslichen Voraussetzung einen festen, mit allseitiger 
Geltungskraft ausgerüsteten Plan, welcher das Grundver- 
hältnis zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten beherrscht und 
gestaltet. 
Ein soleher Plan muls eine dreifache Bestimmung enthalten. 
Er hat an erster Stelle die Arbeitsteilung zu bewirken da- 
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. I. 14
	        
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