8 32. Das System des deutschen Staatsrechtes. 209
Die Darstellung des deutschen Staatsrechtes hat in ihrem Ver-
laufe alle entwickelten Seiten des Problems des Bundesstaates ins
Auge zu fassen. Die Feststellung seines allgemeinen Wesens und der
besonderen rechtlichen Natur des deutschen Bundesstaates kann selbst-
verständlich nur als letzter Schlufs am letzten Schlusse erfolgen.
IV. Kapitel.
Das System des deutschen Staatsrechtes.
8 32.
I. Mag die rechtliche Natur des Bundesstaates sich gestalten, wie
sie wolle, mag die Einreihung des Reiches in diese Art der Staaten-
verbindungen sich rechtfertigen oder nicht, der Thatbestand ist für
jede Betrachtung unzweifelhaft, dafs in Deutschland eine zweifache
Reihe politischer Organisationen — das Reich und 25 Einzelstaaten —
den Anspruch erheben für Ziele und mit Mitteln thätig zu sein, welche
staatsartig sind. An Stelle der einheitlichen Organisation des normalen,
des einfachen oder Einheitsstaates tritt das Mit- und Nebeneinander
einer Vielheit politischer Organisationen, des Reiches und der Einzel-
staaten. Hierauf beruht das Grundverhältnis, welches das
sesamte Staatswesen in Deutschland beherrscht und
in welches sich jede staatliche Organisation und
Thätigkeit einfügen muls.
Das erste und oberste politische Problem in Deutschland ist damit
bezeichnet. Es ist die Frage: wie ist es möglich, theoretisch denkbar
und praktisch durchführbar, dafs das, was die einheitliche Organisation
des Einheitsstaates leistet, durch das Verhältnis einer Vielheit staats-
artiger Organisationen erreicht wird.
Zweifellos — die Lösung des Problemes ist in jedem Sinne un-
möglich durch ein ungeregeltes Konkurrenzverhältnis, welches die Ver-
wirklichung des Staatszweckes auf die Willkür und die zufällige
Leistungskraft der bestehenden politischen Organisationen stellt. Sie
hat zur unerläfslichen Voraussetzung einen festen, mit allseitiger
Geltungskraft ausgerüsteten Plan, welcher das Grundver-
hältnis zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten beherrscht und
gestaltet.
Ein soleher Plan muls eine dreifache Bestimmung enthalten.
Er hat an erster Stelle die Arbeitsteilung zu bewirken da-
Binding, Handbuch. V. 1: Hänel, Staatsrecht. I. 14