Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 32. Das System des deutschen Staatsrechtes. sıl 
Die Organisation des Staates in dem engeren Sinne, in dem 
sie die Hauptorgane, das System der Behörden und Selbstverwal- 
tungskörper befafst, mufs in Deutschland notwendig angelegt sein auf 
die Kompetenz des Reiches. Ihre thatsächliche und rechtliche Ge- 
staltung kann nicht schlechthin die nämliche sein, wie im Einheits- 
staate. Das liegt für die centrale Organisation des Reiches auf der 
Hand. Aber auch die Organisation der Einzelstaaten, obgleich histo- 
risch unter dem Staatenbunde zu voller Selbständigkeit entwickelt, 
hat notwendig durch die Gründung des Reiches eine Formation und 
vor allen Dingen eine rechtliche Bedeutung empfangen, die nur in der 
Reichskompetenz ihre Erklärung findet. 
Die Funktionen des Staates, die Gesetzgebung und die 
Befugnisse der vollziehenden Gewalt sind Attribute, die sich im zu- 
sammengesetzten Staate einem oder jedem von beiden seiner Teile 
nicht ohne weiteres nach dem Muster des Einheitsstaates zuschreiben 
lassen. Vielmehr ist der Umfang und die innere rechtliche Gestaltung, 
in welchen dieselben den zweiteiligen Organisationen des Reiches zu- 
stehen, wiederum notwendig bedingt durch die Kompetenz. 
Nicht minder kann das Grundverhältnis, welches zwischen den 
Organen und Mitgliedern des Staates in Unterthanenschaft und 
Staatsbürgertum obwaltet, in der Zwiefältigkeit eines zusammen- 
gesetzten Staates nicht ein einfaches, wie im Einheitsstaate sein, son- 
dern es wird sich durchaus eigentümlich gestalten. Es wird selbst ein 
zwiespaltiges und trotzdem zur Widerspruchslosigkeit zusammen- 
gestimmtes sein in einer Verteilung der staatsbürgerlichen Rechte und 
der Unterthanenpflichten, die nieht minder nur in der Kompetenz 
ihren Grund und Malsstab findet. 
Die Territorialität endlich, die dem Begriffe des Staates 
wesentlich ist, bewirkt es in dem zusammengesetzten Staat, dafs das 
nämliche Gebiet das räumliche Substrat für die Machtentfaltung sowohl 
der centralisierten als der partikularen politischen Organisationen ist. 
Auch hier kann die doppelte rechtliche Gestaltung der Gebietsherr- 
lichkeit nur durch eine Auseinandersetzung der Rechte und Pflichten 
beider Teile bewirkt werden, die in der Koinpetenz des Reiches 
wurzelt. 
Nach allen Seiten hin ist es die Kompetenz des Reiches, welche den 
Ausgangspunkt und die Grundlage bildet für die Entscheidung der 
Frage, wie der Staat in Deutschland thatsächlich und rechtlich be- 
schaffen sei. 
Il. Damit ist denn aber auch die systematische Gliede- 
rung des deutschen Staatsrechtes gegeben. 
14*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.