$ 37. Die formelle Selbständigkeit u. d.territoriale Unbeschränktheit etc. 247
des Reiches zur gesetzlichen Regelung des Staatsbürgerrechtes, der
Kolonisation und des Auswanderungswesens, der deutschen Schiffahrt,
des Konsulatswesens würden einen unauflöslichen Widerspruch ent-
halten, wenn sie nicht zugleich das Recht des Reiches bedeuteten,
seinen Gesetzen bei zutreffenden Gründen rechtliche Wirksamkeit auch
aulserhalb des Bundesgebietes beizumessen '.
Nicht also die Negation anderweitiger Verpflichtungsgründe, son-
dern die positive Bedeutung gewinnt wie die gemeingültige Parömie,
so die Bestimmung der R.V. a. 2, dafs die räumliche Beziehung zum
Bundesgebiet für sieh allein den unbedingt zureichenden Rechts-
erund für die Unterwerfungspflicht unter das Gesetzgebungsrecht
des Reiches darstellt — gleichgültig, ob gleichzeitig andere Ver-
pflichtungsgründe zutreffen oder nicht, unabhängig insbesondere davon,
ob es sich um Reichsangehörige oder Reichsfremde handelt, unbe-
schadet endlich der Frage, wie weit sich der Staat in der Anwendbar-
keit fremden Rechtes oder in der Gewährung einzelner Exemtionen
Selbstbeschränkungen auferlegt. Gresetzesunterthanen des Reiches
mithin sind die Gesamtheit aller Rechtssubjekte ohne Ausnahme,
welche eine der rechtlichen Regelung zugängliche und bedürftige
Wirksamkeit innerhalb des durch das Bundesgebiet bezeichneten
Raumes entfalten.
Wer diese Rechtssubjekte im konkreten Falle seien, das bestimmt
selbstverständlich die Natur der Lebensverhältnisse, der Gegenstände,
welche die materielle Kompetenz des Reiches ausmachen und an welchen
jene Subjekte irgendwie beteiligt sind. Es sind dies, wie in jedem Einheits-
oder Einzelstaate, die Individuen, in ihrer Sonderstellung, wie in ihrer
mannigfachen Verbindungsweise, die korporativen Verbände, mögen
sie privatrechtliche oder öffentlichrechtliche sein. die Organe des
Reiches selbst. Es sind dies aber auch nach der besonderen Organi-
sationsform des Reiches die Einzelstaaten®.
? Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches I 581.
8 Nach der Verfassung des Reiches lassen sich die Rechtssubjekte, welche
an den der Kompetenz des Reiches unterliegenden Lebensverhältnissen be-
teiligt sind, aus folgenden Grundverhältnissen ableiten:
1. Die Organe des Reiches in ihrer inneren Struktur und in ihrem
Verhältnis untereinander. Sie werden getroffen von der Reichsgewalt und
den Reichsgesetzen in allen Regelungen, welche sich auf ihre Bildung, ihre
hierarchische Gliederung, die Verteilung ihrer Kompetenzen beziehen.
2. Das Reich als geschlossene Einheit oder in seinen einzelnen Organen
im Verhältnis zu den Einzelstaaten, als geschlossenen Einheiten oder in
ihren einzelnen Organen. So z. B. die Regelung der Matrikularbeiträge und