Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

248 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
Auch diese sind gegenüber dem Gesetzgebungsrechte des Reiches 
Unterthanen und zwar sind sie es in allen ihren Organisationen und 
Funktionen. Zum Gehorsam verpflichtet die Gesetzgebung des Reiches 
im Umfange seiner materiellen Kompetenz die Landesherren, die 
legislativen Körperschaften, die Behörden und Selbstverwaltungskörper. 
Und nicht nur die vollziehenden Funktionen, sondern auch die höchste 
Gewalt, die den Einzelstaaten zusteht, die Landesgesetzgebung als 
solche unterliegt — wie dies weiterhin seine nähere Bestimmung finden 
wird — den höheren regulativen Befugnissen der Reichsgesetzgebung. 
II. Die Herrschaft der Reichsgesetzgebung über die Landes- 
gesetzgebung. 
8 38. 
Das Vorgehen der Reichsgesetze. 
Um das Verhältnis der Reichsgesetzgebung zu der Landes- 
gesetzgebung auf den Gebieten der Reichskompetenz zu bestimmen, 
enthält die Reichsverfassung ausdrücklich nur den einen Satz, den 
sie in a. 2 sofort an die Spitze ihres Textes stellt: 
Das Reich übt das Recht der Gesetzgebung „mit der Wirkung 
aus, dafs die Reichsgesetze den Landesgesetzen vor- 
gehen“. 
In dieser Bestimmung ist es zwar nicht unmittelbar enthalten, 
aber doch zweifellos vorausgesetzt, dals auch die Reichsgesetze die 
  
des Reichsgerichtes, als Oberinstanz über den einzelnen staatlichen Ge- 
richten. 
3. Die Einzelstaaten als solche und in ihren Organen im Verhältnis 
zu anderen Einzelstaaten und deren Organen. So die Regelung der zwischen- 
staatlichen Verhältnisse, insbesondere der Rechtshülfe. 
4. Die Organe des Einzelstaates in ihrer inneren Struktur und ihren 
Verhältnissen untereinander, z. B. bei den Vorschriften über Verfassungs- 
streitigkeiten, über Organisation, Kompetenz, Hierarchie, Verfahren der 
Gerichte. | 
5. Die Einzelstaaten im Verhältnis zu ihren Unterthanen. So die 
Regelung ihrer Strafgewalt in der Strafgesetzgebung. 
6. Das Reich im Verhältnis zu seinen Unterthanen. So die Regelung 
des Schutzes derselben im Auslande oder ihrer Wahlrechte zum Reichstage. 
7. Die Unterthanen, selbstverständlich überall einschliefslich der korpo- 
rativen Verbände, in ihren von dem staatlichen Verbande absehenden Ver- 
hältnissen untereinander: Privatrechtsgesetzgebung. 
Damit sind die Adressen, diejenigen „die es angeht“, bezeichnet, an die 
sich die Verfassung und die Gesetze des Reiches richten.
	        
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