248 II. Buch. Die Reichsgewalt.
Auch diese sind gegenüber dem Gesetzgebungsrechte des Reiches
Unterthanen und zwar sind sie es in allen ihren Organisationen und
Funktionen. Zum Gehorsam verpflichtet die Gesetzgebung des Reiches
im Umfange seiner materiellen Kompetenz die Landesherren, die
legislativen Körperschaften, die Behörden und Selbstverwaltungskörper.
Und nicht nur die vollziehenden Funktionen, sondern auch die höchste
Gewalt, die den Einzelstaaten zusteht, die Landesgesetzgebung als
solche unterliegt — wie dies weiterhin seine nähere Bestimmung finden
wird — den höheren regulativen Befugnissen der Reichsgesetzgebung.
II. Die Herrschaft der Reichsgesetzgebung über die Landes-
gesetzgebung.
8 38.
Das Vorgehen der Reichsgesetze.
Um das Verhältnis der Reichsgesetzgebung zu der Landes-
gesetzgebung auf den Gebieten der Reichskompetenz zu bestimmen,
enthält die Reichsverfassung ausdrücklich nur den einen Satz, den
sie in a. 2 sofort an die Spitze ihres Textes stellt:
Das Reich übt das Recht der Gesetzgebung „mit der Wirkung
aus, dafs die Reichsgesetze den Landesgesetzen vor-
gehen“.
In dieser Bestimmung ist es zwar nicht unmittelbar enthalten,
aber doch zweifellos vorausgesetzt, dals auch die Reichsgesetze die
des Reichsgerichtes, als Oberinstanz über den einzelnen staatlichen Ge-
richten.
3. Die Einzelstaaten als solche und in ihren Organen im Verhältnis
zu anderen Einzelstaaten und deren Organen. So die Regelung der zwischen-
staatlichen Verhältnisse, insbesondere der Rechtshülfe.
4. Die Organe des Einzelstaates in ihrer inneren Struktur und ihren
Verhältnissen untereinander, z. B. bei den Vorschriften über Verfassungs-
streitigkeiten, über Organisation, Kompetenz, Hierarchie, Verfahren der
Gerichte. |
5. Die Einzelstaaten im Verhältnis zu ihren Unterthanen. So die
Regelung ihrer Strafgewalt in der Strafgesetzgebung.
6. Das Reich im Verhältnis zu seinen Unterthanen. So die Regelung
des Schutzes derselben im Auslande oder ihrer Wahlrechte zum Reichstage.
7. Die Unterthanen, selbstverständlich überall einschliefslich der korpo-
rativen Verbände, in ihren von dem staatlichen Verbande absehenden Ver-
hältnissen untereinander: Privatrechtsgesetzgebung.
Damit sind die Adressen, diejenigen „die es angeht“, bezeichnet, an die
sich die Verfassung und die Gesetze des Reiches richten.