Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$43. Das Verordnungsrecht nach den allgem. u. besond. Bestimmungen etc. 371 
Die Unmittelbarkeit der Reichsgesetzgebung ist es denn aber 
auch im letzten Schlusse, welche im starken Gegensatze zu den 
gesetzgeberischen Beschlüssen eines Staatenbundes die volle Gleich- 
artigkeit der Gesetzgebung des Reiches mit der des Einheitsstaates 
erweist. Alle die Rechtsfolgen, welehe durch ein Gesetz nach seinem 
Inhalte und seiner Absicht für jeden, den es angeht, herbeigeführt 
werden sollen und können, knüpfen sich an das Gesetz des Reiches 
genau in der nämlichen Weise, wie an das Gesetz jedes anderen 
Staates. Die rechtliche Gestaltung der Reichsgesetzgebung ergiebt zu 
ihrem Teile und vom Standpunkte rechtlicher Betrachtung aus, dafs 
das Reich die Natur des Staates an sich trägt. 
II. Abschnitt. 
Das Verordnungsrecht'. 
8 48. 
Das Verordnungsrecht nach den allgemeinen und besonderen Bestim- 
mungen der Reichsverfassung. 
Wenn es im Verfassungsaufbau Deutschlands die Absicht war, die 
centrale Organisation zur Höhe eines Staatswesens zu erheben, so war 
das Recht der Gesetzgebung im vollen Wortsinn für das Reich ein 
mit innerer Notwendigkeit sich ergebendes Attribut. Dasselbe konnte 
und mulste um der Gliederstaaten willen seinem Umfange nach ein 
beschränktes, aber es konnte seinem inneren Wesen und seiner Wirk- 
samkeit nach kein anderes oder minderes sein als das des Einheits- 
staates. Eine solche innere Notwendigkeit steht dem Rechte der Ver- 
ordnung nicht zur Seite. Hier vielmehr kann unbeschadet der 
weise hat die Konvention von Philadelphia 1787 zuerst mit grolsem prak- 
tischen Blick und in berechneter Planmäfsigkeit zum Grund- und Eckstein 
des rechtlichen Aufbaus der Unionsverfassung gemacht. Hierauf hat die 
amerikanische Rechtswissenschaft seit dem „Federalist“ (s. insbesondere No. 15. 
16. 27) mit vollem Rechte die theoretische Konstruktion des Unterschiedes 
zwischen der Unionsverfassung und den Konföderationsartikeln, also zwischen 
dem Bundesstaate und dem Staatenbunde wesentlich gestützt. 
! Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches I 589 ff. 706ff. Arndt, 
Das Verordnungsrecht des deutschen Reiches. 1884. Hänel, Studien II 62 ft.
	        
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