Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

8 45. Der Umfang des allgemeinen Verordnungsrechtes. 283 
nicht von den gesetzgebenden Faktoren, sondern von der „Verwaltung“, 
von den mit der vollziehenden Verwaltung betrauten Organen des 
Staates getroffen werden. 
Nur in diesem letzteren Sinne ist das Wort „Verwaltungsvor- 
schrift“ eine in der positiven Gesetzgebung feststehende Terminologie. 
Und zwar ist dies der Fall gerade in demjenigen Gebiete der Ver- 
waltung, aus welchem R.V. a. 7 herstammt, nämlich im Gebiet der 
Zoll- und Steuerverwaltung. So wird der Ausdruck schon in der 
Gesetzgebung zur Zeit und infolge der Zollvereinigungsverträge ge- 
braucht. Das preufsische Zollstrafgesetz vom 23. Januar 1838 $ 18 
ahndet mit Ordnungsstrafen: 
„die Übertretung der Vorschriften des Zollgesetzes und der 
Zollordnung, sowie der infolge derselben öffentlich bekanntge- 
machten Verwaltungsvorschriften‘“. 
Und dieser Ausdrucksweise schlielst sich die ganze Reihe der Zoll- 
und Steuergesetze des norddeutschen Bundes, und des Reiches an, 
welche fast ausnahmslos in noch schärferer Gegenüberstelluug pönalisiert: 
„die Übertretung der Vorschriften dieses Gesetzes, sowie 
der infolge desselben öffentlich bekannt gemachten Verwal- 
tungsvorschriften“°. 
Hier kann es keinem Zweifel unterliegen, dafs die „Verwaltungs- 
vorschriften“ alle nicht gesetzlichen, sondern von der „Verwaltung“ 
erlassenen Vorschriften bedeuten ohne jeden Unterschied, ob sie auf 
der Initiative des Bundesrats oder der Einzelstaaten beruhen, ob sie 
von den Centralorganen oder von untergeordneten Behörden ergehen, 
ob sie besondere oder allgemeine Einrichtungen betreffen, voll- 
kommen gleicheültig insbesondere, ob sie ihrem Inhalte nach sich als 
ausführende oder als ergänzende oder als autorisierte 
Ausnahme-Bestimmungen und ob sie ihrer rechtlichen Natur 
nach sich als rechts- oder gesetzvertretende Verordnungen oder als 
Vollzugsverordnungen, insbesondere als Verwaltungsvorschriften im 
objektiven, theoretischen Sinne darstellen !°. 
Wir haben keinerlei Recht zu der unerweisbaren Annahme, dafs 
die Ausdrucksweise der Verfassung eine andere sei als die der Gesetze. 
Dies um so weniger, als die andere, die theoretische Terminologie 
9» Z. B. Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 $ 152, Brausteuergesetz vom 
31. Mai 1872 8 35, Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 $ 40, Branntwein- 
steuerfreiheitsgesetz vom 19. Juli 1879 $ 4, Branntweinsteuergesetz vom 
24. Juni 1887 $ 26. Zuckersteuergesetz vom 9. Juli 1887 8 49. 
10 S. Löbe, Das deutsche Zollstrafrecht, 2. Aufl., 1890, S. 134 ff.
	        
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