288 II. Buch. Die Reichsgewalt.
klausel ohne weiteres jedem Gesetze zur Seite, welches überhaupt
der vollziehenden Ausführung fähig und bedürftig ist, und sie gestattet
die Beschlulsfassung über jede Einrichtung und jede Vorschrift, welche
irgendwo und irgendwie rechtlich zulässig ist, wenn sich auch die
Auswahl unter ihnen und die Art ihrer Verwendung selbstverständlich
nach dem, was der beabsichtigte Erfolg des Gesetzes erfordert, richtet.
Vor allen Dingen gerade hier, in der Beschlulsfassung über die
Vollzugsmalsregeln liegt die einschneidende und charakteristische
Wirkung der Verfassungsklausel. Denn kann die Annahme gerecht-
fertigt werden!‘, dafs mit der Berechtigung zur Gesetzgebung dem
Reiche auch die Möglichkeit gegeben ist, sich im Wege dieser Gesetz-
gebung die Befugnis zu gesetzvertretenden Verordnungen bei-
zulegen, so hat für die „Verwaltungsvorschriften“ dieser Art die
R.V.a. 7,2 eine besondere, die Kompetenz des Reiches erweiternde
Bedeutung nicht. Dagegen .— wenn es der Grundsatz der Verfassung
ist, überall da, wo sie nicht in besonderen Vorschriften dem
Reiche erweiterte Befugnisse zuschreibt, die vollziehende Gewalt, die
Dienst- und Amtsgewalt auch im Bereiche der Reichsgesetzgebung
den Einzelstaaten als ihr verfassungsmälsiges Recht zu belassen, so ist
die Beschlufsfassung des Reiches über die Vollzugsmalsregeln,
über die Einrichtungen und über die Vorschriften dieser Art eine
wesentliche Modifizierung jenes Grundsatzes. Sie ist, obwohl nur
durch die unscheinbare Umstellung eines Verfassungsartikels bewirkt,
doch eine für die Rechtsstellung der Einzelstaaten folgenreiche Ver-
stärkung der Reichskompetenz.
3. Schlielslich empfängt der Inhalt des Beschlufsrechtes des
Bundesrates eine letzte Beschränkung dadurch, dals die Verwaltungs-
vorschriften — seien sie Rechtsverordnungen oder Vollzugsmals-
regeln — und die Einrichtungen allgemeine sein müssen.
- Damit ist es zunächst ausgeschlossen, dafs der Beschluls sich auf
individuelle Vorschriften, insbesondere auf individuelle oder specielle
Dienstinstruktionen oder Verfügungen richtet. Er kann in dieser
Rücksicht nur Vollzugsverordnungen betreffen, die, soweit sie die
Rechte und Pflichten der Unterthanen berühren, regelmälsig ihre ver-
bindliche Kraft durch zureichende öffentliche Bekanntmachung ge-
winnen.
Allein die Beschränkung reicht noch weiter.
In der ursprünglichen Stellung des Artikels im Abschnitt des
Zoll- und Handelswesens stand das Wort „allgemein“ in zweifelloser
16 Wie unten $ 48 geschieht.