Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 48. Das Verordnungsrecht auf Grund der einfachen Gesetzgebung. 295 
II. Kapitel. 
Das Verordnungsrecht auf Grund der einfachen Gesetz- 
sebung. 
8 48. 
Die Entstehungsart wie die zusammengesetzte Natur des Reiches 
schlofs die Annahme aus, dafs demselben ein Verordnungsrecht „still- 
schweigend“, als ein notwendig geforderte und darum unmittelbar 
aus der Verfassung folgendes Attribut seiner Organisation und Funktion 
beigelegt war. Jede Art des Verordnungsrechtes beruhte auf einer 
ausdrücklichen und besonderen Bestimmung der Verfassung. 
In den allgemeinen Verfassungsbestimmungen bildete R.V. a. 7, a 
die ausdrückliche und besondere Ermächtigung. 
Das hierauf gestützte Verordnungsrecht ist allerdings ein all- 
gemeines. Es tritt jedem Gesetze zur Seite, welches die in der Ver- 
fassungsklausel festgestellten Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit auf- 
weist. Aber trotzdem ist und bleibt das Verordnungsrecht des Reiches 
auf Grund der R.V. a. 7,2 ein scharf begrenztes. Gerade hierauf beruht 
die Erscheinung, dals in der Massenhaftigkeit der Reichsverordnungen, 
wie sie das Reichsgesetzblatt und das Centralblatt für das deutsche 
Reich aufweisen, diejenigen, die sich ausdrücklich und nur auf 
R.V. a. 7,2 berufen, eine verschwindende! und selbst diejenigen, die 
ohne solche Berufung nur hierin ihre rechtliche Begründung finden, 
eine geringere Zahl bilden. 
Dem entspricht die andere Erscheinung, dals die Gesetzgebung 
des Reiches ungeachtet der R.V. a. 7, 2 überall da, wo das Eingreifen 
von Verordnungen überhaupt in Frage steht, durchsetzt ist mit be- 
sonderen hierauf gerichteten Ermächtigungen. Und gerade diese 
Specialklauseln sind es, auf die sich die überwiegende Zahl der Ver- 
2 Bekanntmachungen über die eichamtliche Behandlung vorschriftswidriger 
Mafse, Gewichte etc. vom 22. März 1876 — C.Bl. S. 185 —; über Behandlung 
der bei Reichs- und Landeskassen eingehenden nachgemachten oder ver- 
fälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen vom 9. Mai 1876 — 
C.Bl. S. 260 — und vom 13. Dezember 1877 — C.Bl. von 1878 S. 29; über Registrie- 
rung der Kauffahrteischiffe vom 13. November 1873 — R.G.Bl. S. 367 —; über 
Ausführung der Militärpensionsgesetze vom 22. Febr. 1875 — C.Bl. S. 142 — 
und vom 9. Mai 1877 — ebenda S. 252 —; über Instruktion zur Strandungs- 
ordnung vom 24. Nov. 1875 — C.Bl. S. 750 —; über Gebührnisse der Militär- 
kommandos bei Rinderpestabsperrungen vom 12. Dezember 1878 — ebenda 
S. 668.
	        
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