$ 2. Das Augustbündnis. 19
im übrigen aber sich jeder willkürlichken Abweichung zu ent-
halten !®.
Aber auch die Grundstellung des Parlaments hatte das August-
bündnis bestimmt. Denn in seiner gemeingültigen Bedeutung konnte
und wollte das Wort „Parlament“ nur einen Vertretungskörper be-
zeichnen, welcher für die ihm zugeschriebenen Beratungen und Be-
schlüsse unverantwortlich, welcher an irgend welche Instruktion sei
es der Regierungen, sei es der Wähler oder sonstiger Interessenten
nicht gebunden, welcher von jeder autoritativen, in den parlamentarischen
Formen sich nicht bewegenden Beeinflussung frei sein sollte !!.
Endlich definierte das Augustbündnis die Rechte, die dem
Parlament eingeräumt werden sollten. Seine Mitwirkung an dem Ver-
fassungswerke sollte darin bestehen, dafs ihm der von den Regierungen
festgestellte Verfassungsentwurf zur „Beratung und Verein-
barung“ vorgelegt werden sollte. Damit verpflichteten und be-
rechtigten sich die Verbündeten gegenseitig, nur eine Verfassung zum
Inhalte ihrer Vereinbarung zu erheben, welche die Zustimmung
des Parlaments gefunden hatte!?.
10 Unanwendbar waren die Bestimmungen des Reichswahlgesetzes über
die Wahlberechtigung und Wählbarkeit jedes „Deutschen* — 88 1.5 —, über
die Bestimmung des Wahltages durch die Reichsregierung — $ 16. Dem
Augustbündnis widersprach die Zusammenlegung mehrerer Kleinstaaten zu
einem Wahlkreis —8 9 —.
11 Die $$ 16 u. 17 des preulsischen Wahlgesetzes vom 15. Okt. 1866
waren in diesem Sinne nur deklaratorisch. Selbstverständlich konnte aber
$ 16 Geltung nur gewinnen unter der zugetroffenen Voraussetzung der gleichen
Auffassung auch der übrigen verbündeten Staaten, während $ 17 selbständig
die preufsischen Behörden band.
12 Binding, Gründung S. 6, stellt den Satz auf, dafs „ein Staatsvertrag,
der zu seiner Gültigkeit der Zustimmung eines ad hoc einberufenen Parlaments
bedarf, ganz undenkbar ist“. Allein das ist eine apodiktische, durch nichts
begründete Behauptung. Es widerspricht weder der allgemeinen Natur des
Vertrages noch irgend welchen Sätzen des positiven, privaten oder Öffent-
lichen Rechtes, dafs die Beteiligen den näheren Inhalt einer Vereinbarung,
den sie in einem pactum de contrahendo in Aussicht nehmen, von der Mit-
wirkung — sei es der begutachtenden oder zustimmenden — irgend eines
Dritten abhängig machen. Es ist im konkreten Fall durchaus nicht einzu-
sehen, warum die erfolgte Vereinbarung der Regierungen über die dem nord-
deutschen Bunde zu gebende Verfassung darum weniger ein Vertrag sein soll,
weil dieselbe die vertragsmäfsig vorgesehene Zustimmung des ad hoc be-
rufenen Parlamentes gefunden hat. Übrigens würde selbst dann, wenn man
unzulässigerweise annähme, dafs die Vereinbarung der Verfassung um der
Mitwirkung des Parlamentes willen kein vertragsmäfsiger, sondern ein staats-
rechtlicher Akt und mithin, dafs die ad hoc getroffene Organisation Nord-
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