$ 49. Die Bedeutung der Beaufsichtigung im Sinne der R.V. a. 4. 301
seine Thätiekeit einer mannigfachen gesetzlichen Regelung unter-
worfen; so in dem Gesetz vom 26. Juni 1878, betreffend Erhebungen
über Tabakbau, -fabrikation und -handel, in dem Gesetz vom 13. Fe-
bruar 1882 über Erhebung einer Berufsstatistik, in dem Reblausgesetz
vom 6. März 1875. Ja auch ohne besondere gesetzliche Regelung
unmittelbar kraft der Verfassung gilt unzweifelhaft und unbezweifelt
der Satz, dals das Reich berechtigt ist, sich über alle seine Interessen
berührenden Thatsachen Auskunft zu verschaffen®. -
Das Wort „Beaufsichtigung“ hat aber auch einen engeren,
specifischen Sinn. Alsdann gehört sie dem besonderen Ver-
waltungszweige an, welcher sich in der „Organisationsgewalt“ als der
Inbeeriff der Hoheitsrechte des Staates über seine Organe darstellt.
Und zwar nimmt hier die Beaufsichtigung nach der doppelten Organi-
sationsform, welche die Staatsthätiekeit im positiven Rechte aufweist,
eine doppelte Richtung.
Sie bezieht sich zu dem einen Teile auf den Behörden organis-
mus des Staates; zum anderen Teile auf diejenigen Organisationen,
welche der Staat im Sinne der korporativen Selbstverwaltung
in den Dienst seiner Aufgaben stellt.
Der Zweck aber, welcher der Beaufsichtigung in diesem Sinne
ihren rechtlichen Gehalt verleiht, ist es, die Pflichterfüllung der dem
Staate dienenden Organe zu gewährleisten; negativ durch Ver-
hinderung jeder Überschreitung der gesetzlichen, den einzelnen Organen
zugewiesenen Kompetenz, positiv durch Erwirkung der durch ihre
Kompetenz geforderten Thätigkeit.
Hierdurch gewinnt diese Beaufsichtigung einen ganz anderen Um-
fang als die Beaufsichtigung in jenem ersten weiteren Sinne. Sie be-
fast nach der Natur der Sache und nach Malsgabe des positiven
Rechtes eine dreifache Funktion:
1. Die „Überwachung“ der staatlichen Organe, also der Be-
hörden und Selbstverwaltungskörper. Hier tritt die Beaufsichtigung
im weiteren Sinne als ein notwendiger Bestandteil der Beauf-
sichtigung im specifischen Sinne auf.
2. Die autoritative, rechtlich bindende Entscheidung darüber,
ob die durch die Überwachung ermittelten Thatbestände den An-
forderungen des Staatsdienstes, einschliefslich der Verpflichtungen der
Selbstverwaltungskörper, entsprechen oder nicht.
3. Das Recht der speciellen und allgemeinen Verfügungen, ein-
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