$ 50. Umfang, Malsstab und Grenzen der Beaufsichtigung. 307
thanen besitzen, durch deren Thätigkeit oder Verhalten den An-
forderungen der Beaufsichtigung entsprochen wird.
Damit sind die festen Grenzen bezeichnet, welche der Beauf-
sichtigung des Reiches gezogen sind.
1. Die Organe des Reiches sind nicht ermächtigt kraft der Be-
aufsichtigung die den Einzelstaaten ein- und untergeordneten Be-
hörden und Unterthanen unmittelbar mit Dienstanweisungen oder Be-
fehlen zu versehen. Die gesetzliche und verordnungsmälsige Dienst-
anweisung für die Reichsbevollmächtigten und Stationscontroleure hat
dies in vorbildlicher Weise festgestellt. Es liegt daher über die
Grenzen der Beaufsichtigung hinaus, wenn das Rinderpestgesetz vom
7. April 1869 $ 2, das Viehseuchengesetz vom 23. Juni 1880 8 4,
das Reblausgesetz vom 23. Juli 1883 8 57 den Aufsichtsbeamten,: die
Mals- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 a. 18° der Nor-
maleichungskommission und die Schiffsvermessungsordnung vom
20. Juni 1888 88 23. 24 dem Schifisvermessungsamt das Recht direk-
ter Anweisungen an die einzelstaatlichen Behörden gewährt, oder wenn
das Seeunfallsgesetz vom 27. Juli 1877 dem Reichskommissar staats-
anwaltliche Befugnisse bei den einzelstaatlichen Seeämtern beilegt.
2. Das Reich ist nicht befugt, kraft seiner Beaufsichtigung sich
Selbstverwaltungskörper unmittelbar unterzuordnen — wie dies rück-
sichtlich der Berufsgenossenschaften, der Versicherungsanstalten für die
Invaliditäts- und Altersversicherung und der Reichsbank unter Durch-
brechung des verfassungsmäfsigen Grundsatzes geschehen ist — oder
auch nur einzelne Aufsichtsrechte über die den Einzelstaaten ein-
geordneten Selbstverwaltungskörper unmittelbar an sich zu ziehen —
wie es dies rücksichtlich der Innungsverbände durch die Gewerbe-
ordnung $$ 104 c. g. h. k, rücksichtlich der einzelstaatlichen Zettel-
banken durch das Banknotengesetz vom 21. Dezember 1874 88 3. 4
und durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 SS 6. 44 Nr. 7 und
al. 3. 47. 48. 50 gethan hat. Innerhalb der Grenzen der Verfassung
ist das Reich vielmehr darauf beschränkt, seine Beaufsichtigung nur
zu richten auf die Handhabung der den Einzelstaaten zustehenden
Aufsichtsrechte über ihre Selbstverwaltungskörper.
6 Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 a. 20 und Schlufsprotokoll dazu
No. 15, 2.
? Die beiden letzten Gesetze nur, wenn der betreffende Thatbestand die
Gebiete mehrerer Einzelstaaten ergreift.
8 Nach Auslegung der Instruktion vom 21. Juli 1869 $7 — Gaupp,
Gesetzgebung I 340 —.
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