Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 51. Die Beaufsichtigungsmittel. 309 
8 51. 
Die Beaufsichtigungsmittel. 
Die Beaufsichtigung, wie sie nach Umfang, Gegenstand und 
Grenzen bestimmt ist, gewinnt ihre abschliefsende Gestaltung durch 
die rechtlichen Mittel, welche dem Reiche zu Gebote gestellt sind, um 
die Erfüllung der Verpflichtungen, welche den Einzelstaaten zur 
Durchführung der dem Reiche kompetierenden Verwaltungsaufgaben 
obliegen, zu bewirken. 
Gewifs ist es, dals in R.V. a. 4 dem Reiche die Beaufsichtigung 
nicht blofs, wie die Gesetzgebung, als ein Recht zur Beaufsichtigung 
in dem Sinne beigelegt ist, dafs sie eine bis zu ihrer gesetzlichen 
Regelung ruhende Kompetenz darstellt. Vielmehr ist sie aktuelles, 
sofort und unmittelbar kraft der Verfassung wirksames Recht. Allein 
damit ist es keineswegs gesagt, dals dem Reiche alle Mittel zustehen, 
welche sich innerhalb des Beeriffes der Beaufsichtigung nach poli- 
tischen Gesichtspunkten als notwendig und zweckmälsig deduzieren 
lassen. Vielmehr bedarf es für jedes angesprochene Mittel des Nach- 
weises seiner positivrechtlichen Begründung, sei es, dals dasselbe 
durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen angeordnet ist, oder 
dals es als notwendige Voraussetzung der verfassungsmälsig angeord- 
neten Beaufsichtigung als gewollt gelten muls, wenn die Verfassung 
nieht mit sich selbst in Widerspruch stehen soll. 
Die Reichsverfassung nun aber entwickelt die Mittel der Beauf- 
sichticung nicht ausdrücklich. Sie gewährt dem Reiche für diesen 
Zweck nirgends besondere Rechte. Auf Grund derselben kann es 
sich daher nur um die doppelte Frage handeln: 
Welche allgemeinen Rechte stehen dem Reiche zu? Allgemein 
in dem Sinne, dafs dieselben, wie sie andern Zwecken dienen, So 
auch für die Zwecke der Beaufsichtisung im Sinne der R.V. a. 4 ver- 
wendbar sind. Und hierbei wiederum tritt der Unterschied der Be- 
aufsichtigung vor und nach ergangenem Reichsrecht hervor. 
Welche Fortbildung im Wege der Gesetzgebung kann in dieser 
Rücksicht die Beaufsichtigung gewinnen und hat sie gewonnen? 
A. Als allgemeine, hier einschlagende Rechte des Reiches 
treten die der Überwachung, der Mängelabhülfe und der Exekution hervor. 
I. Nach R.V. a. 17 steht dem Reiche die Überwachung der 
Ausführung der Reichsgesetze zu, welche, wenn sie zweifellos 
auch Bestandteil der Dienstgewalt über die Reichsbehörden ist, doch 
nicht minder sich auf die Ansführung durch die Einzelstaaten bezieht. 
Sie ist Attribut der kaiserlichen Gewalt und wird unter deren Autorität
	        
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