$ 51. Die Beaufsichtigungsmittel. 315
als auch die Mängelabhülfe des Bundesrates nur auf die Ausführung
der vom Reiche erlassenen Gesetze und Verordnungen. Nach
diesem Wortlaute und bei der vollkommen anderen Lage des Sach-
und Rechtsverhaltes ist es nicht gestattet, jene Befugnisse auch auf
die zweite Anwendung des Beaufsichtigungsrechtes auszudehnen, welche
bereits vor ergehendem Reichsrechte auf den Kompetenzgebieten des
Reiches eintritt.
Hierfür stehen dem Reiche nur zwei allgemeine Befugnisse als
rechtliche Mittel zur Verfügung.
Es ist dies zunächst die Beaufsichtigung in jenem allge-
meinen Sinne, nach welchem sie notwendiges Attribut jeder
Staatsthätigkeit und mithin auch der Beaufsichtigung des Reiches im
engeren Sinne ist. Ihrem Inhalte nach, welchem die Pflicht der
Einzelstaaten zur Offenlegung aller das Reich interessierenden
That- und Rechtsbestände entspricht, ist sie identisch mit der „Über-
wachung“. Allein von letzterer unterscheidet sich die allgemeine
Beaufsichtigung dadurch, dafs sie nicht als Attribut der kaiserlichen
Gewalt anerkannt ist. Und gerade darum wird ihre Ausübung: die
Aufforderung zu Berichterstattungen, die Absendung von Kommissaren
und Kommissionen, die Beanstandung einzelner Mafsregeln — überall
auf Beschlüssen des Bundesrates beruhen müssen.
Im übrigen ist es das Recht der Exekution nach Malsgabe
der R.V. a. 19, welches für jede weitere Malsregel der Beaufsichtigung
vor ergehendem Reichsrecht die verfassungsmäfsige Grundlage bildet.
Auf ihr insbesondere beruht das Recht des Bundesrates, darüber zu
entscheiden, ob irgend welches Verhalten des Einzelstaates auf den der
Reichskompetenz unterliesenden Verwaltungsgebieten mit dem mals-
gebenden Partikularrechte und zugleich mit dem Interesse des Reiches
in Widerspruch stehe und ob demgemäfs dem Einzelstaate die ver-
fassungsmälsige Verpflichtung gegenüber dem Reiche obliege, seine
ausführende Thätigkeit mit den Anforderungen des Partikularrechtes
und dadurch des Reichsinteresses in Einklang zu setzen. —
Im Gegenteil zu dieser beschränkteren Gestaltung der Aufsichts-
mittel vor der reichsgesetzlichen Regelung der der Reichskompetenz
anheimfallenden Angelegenheiten ist die Behauptung aufgestellt worden,
dafs gerade in diesem Falle die Beaufsichtigung sich erweitere zu
einem mittelbaren Verordnungsrecht des Reiches. Demgemäfs
soll in allen den Fällen, in denen, obgleich das Interesse des Reiches
eine Übereinstimmung des Rechtes fordert, trotzdem aber aus irgend
welchem Grund der Weg der Gesetzgebung nicht beschritten wird,
der Bundesrat von Aufsichts wegen befust sein, die Einzelstaaten zu