Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 55. Die allgemeine Gestaltung der Reichspflege. 351 
Gliedstaat und das Verhältnis der Gliedstaaten untereinander zum 
Gegenstande nimmt. Dadurch entsteht ein Verwaltungsgebiet für das 
Reich. das Staatenpflege genannt werden mag. Sie bildet eine 
durchaus eigentümliche Aufgabe des Reiches, die sich weder im Einheits- 
noch im Einzelstaate wiederfindet. Nur das Verhältnis des Einheits- 
oder Einzelstaates zu seinen Selbstverwaltungskörpern bildet eine 
Analogie. Aber auch nur eine Analogie. Denn die Verschiedenheit 
beider Erscheinungen ist so grols und so wesentlich, als der Unter- 
schied zwischen dem Einzelstaate und den Selbstverwaltungskörpern. 
Die Reichspflege und die Staatenpflege des Reiches einerseits und 
die Staatspflege jedes Einzelstaates andererseits bilden hiernach Ver- 
waltungsgebiete, die sowohl ihrem Gegenstande nach voneinander ver- 
schieden als ihrem Subjekte nach voneinander getrennt sind. Zweifellos 
können sie Rückwirkungen aufeinander ausüben und eigentümliche 
Beziehungen zwischen dem Reiche und den Einzelstaaten erzeugen. 
Aber beide laufen an sich nebeneinander her. Es besteht keine Kon- 
kurrenz des Reiches und der Einzelstaaten für dasselbe Ver- 
waltungsgebiet. 
Eine solche Konkurrenz zwischen dem Reiche und den Einzel- 
staaten findet erst auf dem Gebiete der Wohlfahrts- und der 
Rechtspflege statt. Hier sind es dieselben Interessen des Volkes, 
dieselben Aufgaben, die im Bundesstaate, wie im Einheitsstaate, nur 
einmal den Gegenstand der Staatsverwaltung bilden können. Sie 
lassen nur eine solche Verteilung zwischen dem Reiche und den Einzel- 
staaten zu, dafs für ein und denselben bestimmten Verwaltungs- 
gegenstand lediglich dem einen Teile entweder die ausschliefsliche 
Kompetenz oder doch solche leitende Befugnisse zugeschrieben werden, 
welche die mitwirkenden Befugnisse des anderen Teiles unterordnen 
und in seinen Dienst stellen. 
I. Abschnitt. 
Die Reichspflege. 
& 55. 
Die allgemeine Gestaltung der Reichspflege. 
I. Die Behauptung und Entwickelung des Staates selbst, die An- 
eisnung, die Ordnung und die Handhabung teils der menschlichen 
Kräfte in zweckgemälser Organisation, teils der psychologischen, wirt-
	        
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