338 II. Buch. Die Reichsgewalt.
und Württembergs in dem Bundesratsausschuls für Landheer und
Festungen nach den bezüglichen Militärkonventionen aa. 2 und 15.
Allein diese formellen Schranken sind nicht Schranken der
Kompetenz des Reiches als solcher und darum mit der Wirkung,
dals den Einzelstaaten irgend eine Kompetenz über die centralen
Organisationen entstünde.
Soweit sie Verfassungsbestimmungen sind, haben sie nur die Ab-
sicht, die auch den entsprechenden Verfassungsbestimmungen der Ein-
heitsstaaten beiwohnt, der Bildung der Hauptorgane und den orga-
nischen Rechten der Mitglieder, hier der Einzelstaaten die erhöhte Ge-
währ zu bieten, die in den feierlicheren Formen der Verfassungsgesetz-
gebung liegt, — eine Gewähr, die für das Reich zutreffenden Falles
durch die besondere Bestimmung des zweiten Alinea des a. 78 ver-
stärkt ist. Und auch die vertragsmälsigen Zusicherungen, wenn sie
auch, wie analoge Vorgänge im Einheitsstaate?, eine anomale Er-
scheinung bilden, sind erfolgt durch Verträge des Reiches je mit dem
betreffenden Einzelstaate, die jenes kraft und in Ausübung seiner
Rechtsmacht über den eigenen Organismus abschlois und an die es
eben darum gebunden ist.
2. Nicht nur der Gesetzgebung, sondern auch den vollziehen-
den Befugnissen des Reiches unterliegen die Hauptorgane, so-
weit ihre Bildung und Thätigkeit solche erforderlich macht.
Dahin gehören vor allen Dingen die sogenannten „Prärogativen
der Krone“ in der Berufung, Eröffnung, Schliefsung, Vertagung des
Bundesrates und Reichstages, in der Auflösung des letzteren und in
der Wahlausschreibung, in der Einbringung der Bundesratsbeschlüsse
in den Reichstag — R.V. aa. 12. 16. 24. Reichswahlgesetz $ 14 —
Dahin gehört nicht minder die Durchführung der inneren Ordnung
der kollegialischen Hauptorgane in Konstituierung von Präsidium und
Ausschüssen, in Legitimationsentscheidungen und in Handhabung der
Geschäftsordnungen, sowie die Ernennung des Reichskanzlers und die
Ausübung der Dienstgewalt über denselben.
Hier überall kann regelmäfsig der Natur der Sache nach von
einer blolsen „Beaufsichtigung“ des Reiches und damit von einem
verfassungsmälsigen Mitwirkungsrecht der Einzelstaaten als solcher
keine Rede sein. Auch die Besorgung der obrigkeitlichen Geschäfte bei
den Reichstagswahlen durch die Organe der Einzelstaaten, wie sie
das Wahlgesetz und das Wahlreglement vom 31. Mai 1869 ordnen,
2 Z. B. die früheren Verträge der deutschen Staaten mit den Reichs-
unmittelbaren über deren politische Stellung.