3523 II. Buch. Die Reichsgewalt.
a. Soweit den Einzelstaaten das Recht zusteht, die Durchführung
der gesetzlichen Ordnungen des Reiches zu bewirken, soweit liegt
ihnen auch die verfassungsmäfsige Pflicht ob, ihre Organisationen in
den Dienst des Reiches zu stellen. Daher denn auch: überall da, wo
es. berufen ist, durch seine Gesetzgebung und sein Verordnungsrecht
eine Angelegenheit zu ordnen, steht dem Reiche auch die Kom-
petenz zu, die einzelstaatlichen Organe, seien dies Behörden oder
Selbstverwaltungskörper, vorzuschreiben, ihre innere Struktur, ihre
.Besetzungsweise und selbst ihre wirtschaftliche Ausstattung, ihr Ver-
hältnis zu andern Behörden, ihr Verfahren insbesondere nach Rechts-
mitteln und Instanzenzug und selbst ihr Kosten- und Gebührenwesen
zu regeln, wenn und soweit diese Bestimmungen nach seinem gesetz-
geberischen Ermessen zur Durchführung, zur Aufrechterhaltung und
zur einheitlichen Handhabung der erlassenen rechtlichen Ordnungen
erforderlich sind. Hierfür bieten alle irgend umfassenderen Reichs-
gesetze, in welchen Verwaltungszweig sie auch einschlagen mögen,
den Beleg.
b. Aber auf der anderen Seite — es ist dies nur Kompetenz
des Reiches. Daher soweit nicht ausnahmsweise eine Ausschliefslich-
keit Platz greift, verbleibt die Organisationsgewalt auch in Gesetz-
gebung und Verordnunesrecht grundsätzlich solange und soweit den
Einzelstaaten, als das Reich dieselbe nicht ausübt. Insbesondere aber,
es liegt aulserhalb der verfassungsmälsigen Kompetenz des Reiches
die vollziehende Organisationsgewalt der Einzelstaaten an sich
selbst zu ziehen. Vielmehr verbleibt diesen innerhalb und nach Mals-
gabe der zutreffenden Gesetze und Verordnungen die Einrichtung
und Handhabung der innerhalb ihres Gebietes wirksamen Organe in
der Dienstgewalt über ihre Behörden und in der Aufsicht über ihre
'Selbstverwaltungskörper und zwar als eigenes verfassungsmälsiges
Recht und damit kraft ihrer eigenen Autorität. Das Reich steht den
Einzelstaaten als geschlossenen, vor seinen unmittelbaren Einwirkungen
auf ihre innere Organisation geschützten Einheiten gegenüber. Seine
Kompetenz beschränkt sich auch in dieser Rücksicht auf diejenigen
Befugnisse, welche den Begriff der „Beaufsichtigung“ ausmachen.
IV. Wieweit auch nach den entwickelten Grundsätzen die Orga-
nisationsgewalt des Reiches sich erstreckte, überall stiels sie auf
Grenzen im Verhältnis zu den Einzelstaaten. Nur freilich diese
Grenzen waren dem Reiche überall gezogen lediglich durch seine
eigene Verfassung, sowohl wenn es sich um die allgemeinen und
organischen Mitgliedschaftsrechte, als auch, wenn es sich um den Be-
stand der Einzelstaaten handelte. Daraus aber flielst in logisch-