Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

3523 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
a. Soweit den Einzelstaaten das Recht zusteht, die Durchführung 
der gesetzlichen Ordnungen des Reiches zu bewirken, soweit liegt 
ihnen auch die verfassungsmäfsige Pflicht ob, ihre Organisationen in 
den Dienst des Reiches zu stellen. Daher denn auch: überall da, wo 
es. berufen ist, durch seine Gesetzgebung und sein Verordnungsrecht 
eine Angelegenheit zu ordnen, steht dem Reiche auch die Kom- 
petenz zu, die einzelstaatlichen Organe, seien dies Behörden oder 
Selbstverwaltungskörper, vorzuschreiben, ihre innere Struktur, ihre 
.Besetzungsweise und selbst ihre wirtschaftliche Ausstattung, ihr Ver- 
hältnis zu andern Behörden, ihr Verfahren insbesondere nach Rechts- 
mitteln und Instanzenzug und selbst ihr Kosten- und Gebührenwesen 
zu regeln, wenn und soweit diese Bestimmungen nach seinem gesetz- 
geberischen Ermessen zur Durchführung, zur Aufrechterhaltung und 
zur einheitlichen Handhabung der erlassenen rechtlichen Ordnungen 
erforderlich sind. Hierfür bieten alle irgend umfassenderen Reichs- 
gesetze, in welchen Verwaltungszweig sie auch einschlagen mögen, 
den Beleg. 
b. Aber auf der anderen Seite — es ist dies nur Kompetenz 
des Reiches. Daher soweit nicht ausnahmsweise eine Ausschliefslich- 
keit Platz greift, verbleibt die Organisationsgewalt auch in Gesetz- 
gebung und Verordnunesrecht grundsätzlich solange und soweit den 
Einzelstaaten, als das Reich dieselbe nicht ausübt. Insbesondere aber, 
es liegt aulserhalb der verfassungsmälsigen Kompetenz des Reiches 
die vollziehende Organisationsgewalt der Einzelstaaten an sich 
selbst zu ziehen. Vielmehr verbleibt diesen innerhalb und nach Mals- 
gabe der zutreffenden Gesetze und Verordnungen die Einrichtung 
und Handhabung der innerhalb ihres Gebietes wirksamen Organe in 
der Dienstgewalt über ihre Behörden und in der Aufsicht über ihre 
'Selbstverwaltungskörper und zwar als eigenes verfassungsmälsiges 
Recht und damit kraft ihrer eigenen Autorität. Das Reich steht den 
Einzelstaaten als geschlossenen, vor seinen unmittelbaren Einwirkungen 
auf ihre innere Organisation geschützten Einheiten gegenüber. Seine 
Kompetenz beschränkt sich auch in dieser Rücksicht auf diejenigen 
Befugnisse, welche den Begriff der „Beaufsichtigung“ ausmachen. 
IV. Wieweit auch nach den entwickelten Grundsätzen die Orga- 
nisationsgewalt des Reiches sich erstreckte, überall stiels sie auf 
Grenzen im Verhältnis zu den Einzelstaaten. Nur freilich diese 
Grenzen waren dem Reiche überall gezogen lediglich durch seine 
eigene Verfassung, sowohl wenn es sich um die allgemeinen und 
organischen Mitgliedschaftsrechte, als auch, wenn es sich um den Be- 
stand der Einzelstaaten handelte. Daraus aber flielst in logisch-
	        
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