366 II. Buch. Die Reichsgewalt.
b. In weiterer Anwendung dieser Kompetenz ist die Gesetzgebung
des Reiches berufen, Bestimmungen zu treffen über die zur Vertretung
des Reichsfiskus berufenen Behörden‘, über seinen Gerichtsstand !?,
über die Frage, in welchem Umfange er die Anwendung des Privat-
rechtes und den ordentlichen Rechtsweg leidet!?, sowie über die
Privilegien, die er für sich in Anspruch nimmt!?. Und zwar ist auch
hier die Gesetzgebung des Reiches eine ausschliefsliche. Denn
der Reichsfiskus ist das Reich selbst in einer bestimmten, vermögens-
rechtlichen Bethätigung seiner Kompetenzen. Wie das Reich über-
haupt, so liegt es auch in seiner Eigenschaft als Fiskus über den
Bereich der Herrschaft der Einzelstaaten hinaus und es kann der
Regelung durch die partikuläre Gesetzgebung nur insoweit unterliegen,
als es selbst eine Ermächtigung hierzu gewährt.
Mit dieser Ausschlieislichkeit ist nicht zu verwechseln und es steht
mit ihr nicht in Widerspruch die Entscheidung der Frage, welche
Rechtsnormen auf den Reichsfiskus Anwendung leiden, solange die
Reichsgesetzgebung nicht gesprochen hat. Gestützt auf ausdrückliche
Anerkennungen der Reichsgesetze?° und auf die Unzulässigkeit, das
Reich in seiner Wirksamkeit in den Einzelstaaten als eine „fremde“
Erscheinung rechtlich zu behandeln ?!, hat sich hier allerdings der
16 z. B. Portofreiheitsgesetz vom 5. Juni 1869 $ 7. Postgesetz vom
28. Oktober 1871 $ 13. Flöfsereigesetz vom 1. Juni 1870 $2. Militärpensions-
gesetz vom 27. Juni 1871 $ 116. Rayongesetz vom 21. Dezember 1871 8 42.
Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 8 151.
17 CivilprozeßsO. $ 20.
18 z. B. Portofreiheitsgesetz vom 5. Juni 1869 $ 7. Flölsereigesetz vom
2. Juni 1870 8 2. Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873 88 149 ff. Militär-
pensionsgesetz vom 27. Juni 1871 $8$ 113 ff. Rayongesetz vom 21. Dezember
1871 88 40. 41. Kriegsleistungsgesetz vom 13. Juni 1873 $ 34.
19 Reichseigentumsgesetz vom 25. Mai 1873 $ 1 al. 2. KonkursO. $ 41
No. 1, 8 54 No. 2. Gerichtskostengesetz $ 98.
20 Reichseigentumsgesetz vom 25. Mai 1873 $ 1 al. 2. Kriegsleistungs-
gesetz vom 13. Juni 1873 8 34. Einführungsgesetz zur Civilproze(sO. $ 15
No. 4 (hier bedeutet „Fiskus“ gleichmäfsig Landes- und Reichsfiskus). Reichs-
stempelgesetz vom 1. Juli 1881 $ 29. S. Dambach, Postgesetz S. 68. 69.
2ı Es ist nicht zulässig, den Rechtssatz darauf zu gründen, wie ins-
besondere Laband, Staatsrecht II 850 thut, dafs der Reichsfiskus im Umfang
der Reichskompetenz an die Stelle des Landesfiskus getreten sei. Dies ist so
wenig der Fall, als das Reich sich nicht nur aus Ausschnitten der Staats-
gewalt von 25 Einzelstaaten zusammensetzt. Das Reich ist eine organische
Einheit und enthält in dem, was nur die Gemeinschaft als solche ist und
wirken kann, ein wesentliches Plus, das in der Staatsgewalt der Einzelstaaten
niemals enthalten war. Der Reichsfiskus in seiner Wirksamkeit innerhalb des