388 II. Buch. Die Reichsgewalt.
hat das Gesetz vom 1. Juni 1870 S 2 die Entschädigung Privat-
berechtigter für aufgehobene Flölsereiabgaben der Bundeskasse über-
wiesen; so haben Hamburg und Bremen durch Gesetze vom 16. Fe-
bruar 1882 und 31. März 1885 um des konkurrierenden Reichs-
interesses willen einen Zuschuls zur Ausführung ihres Anschlusses an
das deutsche Zollgebiet empfangen *!.
3. Das Reich hat endlich unter dem nämlichen Gesichtspunkt
der Gleichbelastung einzelne Akte der laufenden Verwaltung der
Einzelstaaten, ja sogar einen ganzen Verwaltungszweig auf seine
Rechnung übernommen. Das ist geschehen durch das Rinderpestgesetz
vom 7. April 1869 8$$ 3. 14, welches die Reichskasse mit den Ent-
schädigungen für getötete oder nach Anzeige gefallene Tiere, für ver-
nichtete Sachen und enteignete Plätze und mit den Kosten militäri-
scher Absperrungsmalsregeln belastet. Sodann haben die Münzgesetze
vom 4. Dezember 1871 und vom 9. Juli 1873 alle Kosten der Ein-
ziehung der alten Münzen, der Herstellung der neuen Münzen, der
Aufrechterhaltung ihrer Vollwichtigkeit und der Ergänzung ihrer Ab-
gänge, folgerichtig aber auch die Einnahmen aus dem Münzwesen
— nach Abzug der den partikulären Münzstätten zu gewährenden
Prägungsvergütungen — der Reichskasse überwiesen. In beiden
Fällen steht die Vornahme der veterinären Malsregeln und die Münz-
prägung den Einzelstaaten, dem Reiche verfassungsmälsig nur die Be-
aufsichtigung und Gesetzgebung zu. An sich würde daher das Reich
nur zur finanziellen Ausstattung dieser seiner Funktionen berechtigt
und verpflichtet gewesen sein. Aber diese strenge Begrenzung würde
zu einer ungleichmälsigen Belastung der Einzelstaaten kraft der Gesetz-
gebung und im Interesse des Reiches geführt haben??. Der Grund-
satz der Gleichbelastung überwog. Derselbe hat hier, wie sehon in
der zweiten Reihe der Fälle ?®, eine Erweiterung der finanziellen Kom-
21 Selbstverständlich fallen unter diesen Gesichtspunkt nicht alle Ent-
schädigungen, welche das Reich gewährt im Gebiete seiner eigenen und un-
mittelbaren Verwaltung (Entschädigungen für Kriegsleistungen, Rayon-
beschränkungen) oder im Interesse seiner eigenen Einnahmewirtschaft (Ent-
schädigungen an Privatberechtigte für Aufhebung der Befreiungen von Porto
-— Gesetz vom 5. Juni 1869 $ 6 —, vom Wechselstempel — Gesetz vom
10. Juni 1869 8 26 —, von den Stempelsteuern — Gesetz vom 1. Juli 1881
8 30 —). Denn hier ist das Reich der prinzipiell Verpflichtete und von einer
Ausgleichung der Belastung der Einzelstaaten ist keine Rede.
22 S. die Motive zum Entwurf des Münzgesetzes von 1873, Drucksachen
des Reichstages No. 15.
23 Oben unter 2,