Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 64. Die Befugnis des Reiches. 395 
Damit ist es aber nicht nur gesagt, dals die bisherigen Vertrags- 
bestimmungen nur noch im Wege entweder der Gesetzgebung, sei diese 
Verfassungsänderung — a. 78 --- oder einfache Gesetzgebung — a. 7 
Nr. 1 — oder aber der Verordnung — a. 7 Nr. 2 — einer Ab- 
änderung unterliegen, sondern auch, dafs über die Frage, ob der eine 
oder der andere Weg zulässig und geboten ist, der in Kraft gebliebene 
genannte Zollvereinsvertrag und die in ihm selbst weiter bezeichneten 
Verträge zu entscheiden haben. 
Gerade in dieser Rücksicht aber hatten der Zollvereinsvertrag 
vom 16. Mai 1865 und damit übereinstimmend der Zollvereinsvertrag 
vom 8. Juli 1867 eine grundsätzliche Entscheidung getroffen. Sie 
verteilten den Stoff dergestalt, dafs alle diejenigen Bestimmungen, 
welchen die Kraft des Gesetzes zuerkannt werden sollte, in den 
Hauptvertrag, sei es durch seine Textuierung, sei es durch seine 
Bezugnahmen, aufgenommen wurden. Alle Bestimmungen dagegen, 
welchen nur die Kraft „reglementärer oder administrativer“ Anord- 
nungen zugeschrieben werden sollte, wurden in die Schlulsprotokolle 
verwiesen und diesen letzteren alle früheren oder späteren Verab- 
redungen gleichgestellt, welche nur die Ausführung oder Durchführung 
der mit Gesetzeskraft ausgestatteten Bestimmungen bezweckten "3. 
Diese Abgrenzung ist es denn, die noch heute im Gebiete des 
Zollwesens und der durch die Zollvereinsverträge bereits geregelten 
Besteuerung der Verbrauchsgegenstände Geltung hat — selbstverständ- 
lich, soweit sie nicht durch die lange Reihe der seitdem ergangenen 
Zoll- und Steuergesetze des Reiches abgeändert, ergänzt oder ersetzt 
worden ist. 
Auf Grund dieser Entwickelung ist der Stoff, den die Verord- 
nungen des Reiches im Zoll- und Steuerwesen umspannen, ein So 
grofser wie, die Militärverwaltung ausgenommen, auf keinem anderen 
Verwaltungsgebiete. Sie befassen insbesondere auch organisatorische 
Vorschriften über die Zahl, die Zusammensetzung, die Personal- 
bestellung und selbst die Besoldungsverhältnisse der Behörden !*. 
Damit ist für das den Einzelstaaten an sich nicht verschlossene 
Recht der eigenen und selbständigen Vollzugsverordnungen 
kaum ein anderer Raum geblieben als da, wo das Reich das Aus- 
führungsverordnungsrecht überhaupt den Einzelstaaten delegiert hat, 
oder da, wo es sich nicht um allgemeine, sondern um solche Anord- 
13 Hänel, Studien 1125. Delbrück, Der Artikel 40 derR.V. Laband, 
Staatsrecht d. deutschen Reiches II 894 ff. 
14 S. insbesondere Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 a. 386, a. 16 
No. 4, a. 19.
	        
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