400 II. Buch. Die Reichsgewalt.
ist!, das administrative und gerichtliche Strafverfahren, darum denn auch
das Recht der Begnadigung und Strafverwandlung, das Recht auf
Strafbeträge und Konfiskate zu?.
3. In vermögensrechtlicher Beziehung gestaltet sich
die gesamte Verwaltung, welche sich auf die Zölle und Verbrauchs-
steuern bezieht, als eine Summe von Rechtsverhältnissen jedes Einzel-
staates.
Sämtliche Einnahmen sind Einnahmen der Einzelstaaten, die ihren
Kassen zufliefsen und ihr Eigentum bilden, genau so, wie jede andere
aus den partikularen Steuergesetzen fliefsende Einnahme.
Sämtliche Ausgaben, welche durch die Zoll- und Verbrauchssteuer-
verwaltung bedingt sind, sind Ausgaben der Einzelstaaten, wie jede
andere für partikulare Verwaltungszweige geleistete Ausgabe.
Die gesamte ökonomische Ausrüstung, welche den Beamten, Ein-
richtungen und Veranstaltungen der Zoll- und Verbrauchssteuerver-
waltung dient, die damit verknüpften vermögensrechtlichen Verbind-
lichkeiten und Befugnisse sind Eigentum und Zuständigkeiten der
Einzelstaaten.
Daher erscheinen alle diese Einnahmen®, Ausgaben und Ver-
mögensbestände in den Etats, Inventarien und Rechnungen der Einzel-
staaten, und sie unterliegen den partikulargesetzlichen Kontrollen.
Insbesondere wickelt sich die gesamte Rechnungslegung innerhalb der
partikularen Behördenhierarchie und im Verhältnis zwischen den parti-
kularen Ministerialinstanzen und Volksvertretungen ab. Die behörden-
mäfsige und konstitutionelle Dechargierung erfolgt an sämtliche Be-
amten durch die zuständigen partikularen Rechnungshöfe‘ und durch
die partikularen Vertretungskörper.
Daher steht der richtige Eingang der Zoll- und Verbrauchssteuern
auf Gefahr der Einzelstaaten; sie haften für die Diensttreue ihrer Be-
amten und für sonstige Entwendungen*, für den Eingang der Zoll-
1 S. insbesondere Gerichtsverfassungsgesetz $ 136.
2 Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 a. 10 No. 4, a. 18. — Art. 18 ist‘
nicht — wie Delbrück, Art. 40 S.79 annimmt — Verfassungsgesetz; denn
er ist nur eine Konsequenz aus R.V. a. 36 über die selbständige Erhebung
und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern sowie daraus, dafs dem
Reiche nicht die vollziehende Strafgewalt selbst, sondern — vorbehaltlich
selbstverständlich der Kompetenz des Reiehsgerichtes — nur Gesetzgebung
und Beaufsichtigung über das Strafrecht zusteht.
3 Dies geschieht auch im preulsischen Etat im Texte, wenn auch wegen
der durchlaufenden Natur des Reinertrages nur vor der Linie.
* Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 a. 16 al. 2.