Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

400 II. Buch. Die Reichsgewalt. 
ist!, das administrative und gerichtliche Strafverfahren, darum denn auch 
das Recht der Begnadigung und Strafverwandlung, das Recht auf 
Strafbeträge und Konfiskate zu?. 
3. In vermögensrechtlicher Beziehung gestaltet sich 
die gesamte Verwaltung, welche sich auf die Zölle und Verbrauchs- 
steuern bezieht, als eine Summe von Rechtsverhältnissen jedes Einzel- 
staates. 
Sämtliche Einnahmen sind Einnahmen der Einzelstaaten, die ihren 
Kassen zufliefsen und ihr Eigentum bilden, genau so, wie jede andere 
aus den partikularen Steuergesetzen fliefsende Einnahme. 
Sämtliche Ausgaben, welche durch die Zoll- und Verbrauchssteuer- 
verwaltung bedingt sind, sind Ausgaben der Einzelstaaten, wie jede 
andere für partikulare Verwaltungszweige geleistete Ausgabe. 
Die gesamte ökonomische Ausrüstung, welche den Beamten, Ein- 
richtungen und Veranstaltungen der Zoll- und Verbrauchssteuerver- 
waltung dient, die damit verknüpften vermögensrechtlichen Verbind- 
lichkeiten und Befugnisse sind Eigentum und Zuständigkeiten der 
Einzelstaaten. 
Daher erscheinen alle diese Einnahmen®, Ausgaben und Ver- 
mögensbestände in den Etats, Inventarien und Rechnungen der Einzel- 
staaten, und sie unterliegen den partikulargesetzlichen Kontrollen. 
Insbesondere wickelt sich die gesamte Rechnungslegung innerhalb der 
partikularen Behördenhierarchie und im Verhältnis zwischen den parti- 
kularen Ministerialinstanzen und Volksvertretungen ab. Die behörden- 
mäfsige und konstitutionelle Dechargierung erfolgt an sämtliche Be- 
amten durch die zuständigen partikularen Rechnungshöfe‘ und durch 
die partikularen Vertretungskörper. 
Daher steht der richtige Eingang der Zoll- und Verbrauchssteuern 
auf Gefahr der Einzelstaaten; sie haften für die Diensttreue ihrer Be- 
amten und für sonstige Entwendungen*, für den Eingang der Zoll- 
1 S. insbesondere Gerichtsverfassungsgesetz $ 136. 
2 Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 a. 10 No. 4, a. 18. — Art. 18 ist‘ 
nicht — wie Delbrück, Art. 40 S.79 annimmt — Verfassungsgesetz; denn 
er ist nur eine Konsequenz aus R.V. a. 36 über die selbständige Erhebung 
und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern sowie daraus, dafs dem 
Reiche nicht die vollziehende Strafgewalt selbst, sondern — vorbehaltlich 
selbstverständlich der Kompetenz des Reiehsgerichtes — nur Gesetzgebung 
und Beaufsichtigung über das Strafrecht zusteht. 
3 Dies geschieht auch im preulsischen Etat im Texte, wenn auch wegen 
der durchlaufenden Natur des Reinertrages nur vor der Linie. 
* Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 a. 16 al. 2.
	        
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