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Ermächtigunesklausel überschreitenden Ausdehnung auch auf die Ver-
waltung der inneren gemeinschaftlichen Steuern.
Der Wesfall dieser ausnahmsweisen Gestaltungen ist allerdings
für Bremen und Lübeck durch die gesetzliche Feststellung des Etats
für 1883/84, sowie für Hamburg auf Grund der Verhandlung vom
25. Mai 1881 über den Zollanschlufs $ 3 erfolgt. Allein, da der Weg
der „Verabredung“ in den Vertragsklauseln des Zollvereins wie über-
all, so auch hier durch die Gesetzgebung des Reiches ersetzt ist, so war
nicht nur die Beibehaltung und Errichtung jener „kaiserlichen“
Hauptzollämter in der Kompetenz des Reiches begriffen, sondern
die ausnahmsweise Kornpetenz des Reiches unter gleichen Voraus-
setzungen Gleiches gesetzlich anzuordnen, ist durch die Beseitigung
einzelner Anwendungsfälle nicht berührt. Ausnahmsweise besteht
die verfassungsmäfsige Möglichkeit, das Zollwesen in die unmittelbare
und eigene Verwaltung’ des Reiches zu nehmen.
V. Das Post- und Telegraphenwesen !.
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Allgemeine Natur.
Das Post- und das Telegraphenwesen sind im modernen Staate Wohl-
fahrtseinrichtungen im umfassendsten Sinne. Wenn beide ursprünglich
und in der Hauptsache Hülfsanstalten für die Staatsverwaltung waren
und nur zufällig dem Privatverkehr dienten, so tritt heute umgekehrt
der Dienst für das Publikum in die erste Linie. Sie sind nicht nur
dazu bestimmt, die volkswirtschaftlichen Interessen zu fördern, sondern
sie gewähren eine der wesentlichen Bedingungen für die geistige
Kulturentwickelung des Volkes, soweit dieselbe auf dem Austausch
intellektueller, sittlicher und gefühlsmäfsiger Mitteilungen beruht.
Aber trotz ihrer umfassenden Bedeutung und Wirkung bilden die
Einrichtungen der Post und Telegraphie ihrem Wesen nach nichts
anderes als wirtschaftliche Veranstaltungen. Sie leisten in aller
Verschiedenheit ihrer technischen Manipulationen und ihrer recht-
lichen Formen immer nur wirtschaftliche, d. h. solche Dienste,
welche einer wirtschaftlichen Schätzung und.Vergeltung fähig und be-
dürftig sind. Sie können ihrer Natur nach dem Unterthanen nicht
als Zwangsordnungen und Zwangsanstalten aufgedrungen werden,
1 Fischer in v. Holtzendorffs Jahrbuch für Gesetzgebung u. s. w.
1 409 f., II 231 ff. Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches II 42 ft.
und die hier Note *) angegebene Gesetzgebung und Litteratur.