Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 67. Allgemeine Natur. 409 
Ermächtigunesklausel überschreitenden Ausdehnung auch auf die Ver- 
waltung der inneren gemeinschaftlichen Steuern. 
Der Wesfall dieser ausnahmsweisen Gestaltungen ist allerdings 
für Bremen und Lübeck durch die gesetzliche Feststellung des Etats 
für 1883/84, sowie für Hamburg auf Grund der Verhandlung vom 
25. Mai 1881 über den Zollanschlufs $ 3 erfolgt. Allein, da der Weg 
der „Verabredung“ in den Vertragsklauseln des Zollvereins wie über- 
all, so auch hier durch die Gesetzgebung des Reiches ersetzt ist, so war 
nicht nur die Beibehaltung und Errichtung jener „kaiserlichen“ 
Hauptzollämter in der Kompetenz des Reiches begriffen, sondern 
die ausnahmsweise Kornpetenz des Reiches unter gleichen Voraus- 
setzungen Gleiches gesetzlich anzuordnen, ist durch die Beseitigung 
einzelner Anwendungsfälle nicht berührt. Ausnahmsweise besteht 
die verfassungsmäfsige Möglichkeit, das Zollwesen in die unmittelbare 
und eigene Verwaltung’ des Reiches zu nehmen. 
V. Das Post- und Telegraphenwesen !. 
S 67. 
Allgemeine Natur. 
Das Post- und das Telegraphenwesen sind im modernen Staate Wohl- 
fahrtseinrichtungen im umfassendsten Sinne. Wenn beide ursprünglich 
und in der Hauptsache Hülfsanstalten für die Staatsverwaltung waren 
und nur zufällig dem Privatverkehr dienten, so tritt heute umgekehrt 
der Dienst für das Publikum in die erste Linie. Sie sind nicht nur 
dazu bestimmt, die volkswirtschaftlichen Interessen zu fördern, sondern 
sie gewähren eine der wesentlichen Bedingungen für die geistige 
Kulturentwickelung des Volkes, soweit dieselbe auf dem Austausch 
intellektueller, sittlicher und gefühlsmäfsiger Mitteilungen beruht. 
Aber trotz ihrer umfassenden Bedeutung und Wirkung bilden die 
Einrichtungen der Post und Telegraphie ihrem Wesen nach nichts 
anderes als wirtschaftliche Veranstaltungen. Sie leisten in aller 
Verschiedenheit ihrer technischen Manipulationen und ihrer recht- 
lichen Formen immer nur wirtschaftliche, d. h. solche Dienste, 
welche einer wirtschaftlichen Schätzung und.Vergeltung fähig und be- 
dürftig sind. Sie können ihrer Natur nach dem Unterthanen nicht 
als Zwangsordnungen und Zwangsanstalten aufgedrungen werden, 
1 Fischer in v. Holtzendorffs Jahrbuch für Gesetzgebung u. s. w. 
1 409 f., II 231 ff. Laband, Staatsrecht d. deutschen Reiches II 42 ft. 
und die hier Note *) angegebene Gesetzgebung und Litteratur.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.