Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 68. Die Einheitlichkeit. 411 
fliefsen lassen. Sie betrachtet das Post- und das Telegraphenwesen, un- 
beschadet ihrer Eigenschaft als Wohlfahrtseinrichtungen, als eine Finanz- 
quelle schlechthin °. 
8 68, 
Die Einheitlichkeit. 
Die Kompetenzen des Reiches in Bezug auf Post und Telegraphie 
hat die Verfassung vollständig anders gestaltet als in Bezug auf die 
anderen Finanzquellen, die sie selbst und unmittelbar einer näheren 
Regelung unterzogen hat (die Zölle und Verbrauchssteuern). Den be- 
herrschenden Grundsatz formuliert R.V. a. 48 dahin: „Das Postwesen 
und das Telegraphenwesen werden für das gesamte Gebiet des deut- 
schen Reiches als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten 
eingerichtet und verwaltet.“ Er bethätigt sich in einer dreifachen 
Richtung. | 
I. Der Grundsatz der Einheitlichkeit erhebt die gesamte recht- 
liche Regelung des Post- und Telegraphenwesens zur aus- 
schlie[slichen Sache des Reiches. 
l. Das bezieht sich auf alle Formen der rechtlichen Regelung. 
Nicht nur das Recht der Gesetzgebung und der Verordnung, „der 
reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen An- 
ordnungen“, sondern auch das Recht der völkerrechtlichen Verträge, 
„die Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphen- 
verwaltungen“ ! steht den Organen des Reiches unter Ausschluls jeder 
verfassungsmälsigen Konkurrenz der Einzelstaaten als solcher zu. 
2. Das bezieht sich dem Gegenstande nach auf alle und jede 
Bedingungen und Verhältnisse, welche für die Zwecke des Post- und 
Telegraphenwesens der rechtlichen Regelung fähig und bedürftig sind. 
Dieselbe befafst daher im einzelnen: 
die Organisation der Behörden ?, den inneren Dienstbetrieb, die 
besonderen Pflichten und Rechte der Beamten dieses Dienstzweiges?, 
insbesondere die Wahrung des Brief- und Telegraphengeheimnisses; 
?2 Den Gegensatz hierzu drückte die Oldenburgische Verfassung a. 57 
aus: „Die Postanstalten sollen nicht den Zweck haben, eine Quelle der Staats- 
einkünfte zu sein.“ 
ı RV. a. 50 al. 2. 
? Präsidialerlafs vom 18. Dezember 1867; kaiserliche Erlasse vom 22. De- 
zember 1875:.und 23. Februar 1880. 
® Sie haben aus den einschlagenden Gesetzen und Verordnungen eine 
offizielle Zuzammenstellung gefunden in der „Allgemeinen Dienstanweisung 
für Post und Telegraphie*.
	        
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