Full text: Deutsches Staatsrecht. Erster Band: Die Grundlagen des deutschen Staates und die Reichsgewalt. (1)

$ 68. Die Einheitlichkeit. 413 
den Gegenstand gegeben voraus und deshalb begnügt sie sich damit, 
die Abgrenzung des Gesetzgebungs- und Verordnungsrechtes nach einen 
besonderen Malsstab — den in der preufsischen Post- und Tele- 
graphenverwaltung malsgebend gewesenen Grundsätzen!” — zu be- 
wirken und das so erweiterte -Verordnungsrecht, in Verstärkung der 
einheitlichen Zusammenfassung dieses Verwaltungszweiges, dem Kaiser 
zu überweisen. 
II. Die Einheitlichkeit der beiden Staatsverkehrsanstalten bedeutet 
nicht nur die Ausschliefslichkeit der rechtlichen Regelung, sondern sie 
gewährt auch dem Reiche die gesamten Befugnisse der Vollziehung 
unter Ausschluls eines Selbstverwaltungsrechtes der Einzelstaaten. Das 
Post- und Telegraphenwesen ist eigene und unmittelbare Ver- 
waltung des Reiches. 
Demgemäls schreibt die Verfassung — a. 50 — dem Kaiser selbst 
die obere Leitung zu; demgemäls wird das gesamte verwaltende Per- 
sonal durch Reichsbeamte gebildet, welche den Anordnungen des 
Kaisers Folge zu leisten und dies diensteidlich zu beteuern haben '®; 
demgemäls hat die gesamte Wirtschaft beider Verkehrsanstalten in 
Einnahme und Ausgabe und in Vermögensbeständen das Reich zum 
Rechtssubjekt. 
Und diese eigene und unmittelbare Verwaltung ist nicht beschränkt 
nur auf den inneren Betrieb, sondern sie befalst auch die Handhabung 
der Beziehungen unmittelbar zu den Unterthanen in eigener Gerichts- 
barkeit und in eigener Zwangsvollstreckung '*, soweit nicht die Reichs- 
gesetze, ohne verfassungsmälsige Nötigung und Bindung, die ordent- 
lichen Gerichte der Einzelstaaten berufen oder die Organe derselben 
zur Unterstützung der Reichsverwaltung verpflichten '°. 
Ul. Der Grundsatz der Einheitlichkeit enthält endlich den ver- 
fassunesmälsigen Ausschluls der Einzelstaaten von allen Ge- 
schäftsbetrieben, welche in den Umfang des Geschäftsbetriebes der 
Reichsverkehrsanstalten fallen. 
Es ist dies keineswegs identisch mit dem Monopolrechte der 
Post und Telegraphie. Zweifellos ist das Reich berechtigt, monopoli- 
stische Verbote zur Sicherstellung seines Post- und Telegraphen- 
betriebes gegen die privatwirtschaftliche Konkurrenz zu erlassen. Es 
konnte mit Recht angenommen werden, dafs die partikularrechtlichen 
12 Norddeutsche Verfassung cl. Reichsverfassung a. 48 al. 2. 
13 Leistung des Diensteides an den Kaiser oder Aufnahme der ent- 
sprechenden Klausel in den „Diensteid“ an den Landesherrn. 
14 Postgesetz Abschnitt V, insbesondere $ 46, ferner $$ 25. 32. 
15 Postgesetz $$ 24. 25 al. 2. 38.
	        
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